Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 91

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men und Herren! Ich möchte mich eingangs bei den Justizsprecherinnen und Justiz­sprechern aller im Parlament vertretenen Parteien sehr herzlich für die konstruktive Mitarbeit im Justizausschuss bedanken. Das gilt eigentlich für alle Mitglieder des Aus­schusses. Das war sehr hilfreich bei allen Vorhaben, die heute auch zur Entscheidung anstehen.

Wir wissen alle, nicht zuletzt durch spektakuläre Fälle der jüngsten Vergangenheit, dass familienrechtliche Auseinandersetzungen insbesondere in Familien mit Obsorge-Streitigkeiten bei Auslandsbezügen wirklich große Probleme schaffen können. Wir wer­den diese Probleme nur auf europäischer Ebene wirklich lösen können. Entsprechende Bestrebungen in diese Richtung sind dort im Gange.

Aber innerstaatlich können wir im Bereich des Unterhaltsrechts immer etwas verbes­sern, und genau das soll mit dem Auslandsunterhaltsgesetz 2014 jetzt auch gesche­hen. Es soll damit ein einheitliches Durchführungsgesetz für alle in Österreich gelten­den völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsinstrumente zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug geschaffen werden. Das ist schon einmal et­was!

Es war notwendig, hier Änderungen vorzunehmen, weil die Haager Privatrechtskonfe­renz und die Europäische Union mit dem Haager Unterhaltsübereinkommen und mit der Europäischen Unterhaltsverordnung neue Normen zur grenzüberschreitenden Un­terhaltsdurchsetzung geschaffen haben. Diese Normen sollen nun mit dem Auslands­unterhaltsgesetz 2014 durch Durchführungsbestimmungen im österreichischen Recht mit praktischem Leben erfüllt werden.

Die Fragen, die sich bei der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs aus Österreich in das Ausland ebenso wie umgekehrt stellen, sind oft vielfältig: Welche Gerichte sind ei­gentlich zuständig? Welches Recht haben sie anzuwenden? Wer hilft einem denn bei der Antragstellung? Müssen Kautionen gestellt werden? Kann Verfahrenshilfe bekom­men werden? Unter welchen Voraussetzungen kann eine ausländische Unterhaltsent­scheidung in Österreich, und umgekehrt eine österreichische im Ausland, auch wirklich vollstreckt werden?

All diese Fragen sind bisher Gegenstand von zersplitterten Normen gewesen, was sich zum Teil auch daraus erklären lässt, dass historisch ja nicht alle Sachprobleme gleich­zeitig in einem internationalen Instrument gelöst werden konnten. Die Europäische Un­terhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen konnten aber jetzt erst­mals praktisch alle Fragen zusammenfassend regeln.

Die Verordnung gilt seit 18. Juni 2011; das Übereinkommen wird am 1. August 2014 für Österreich in Kraft treten. Jetzt fehlte eben noch das Auslandsunterhaltsge­setz 2014, denn das soll für alle Fälle grenzüberschreitender Unterhaltsdurchsetzung ein einheitliches, modernes und effizientes Durchführungsgesetz darstellen. Damit kön­nen wir auch zwei ältere Gesetze aufheben, die jetzt nicht mehr notwendig sind.

Lassen Sie mich nur ganz kurz auf die wesentlichen Bereiche eingehen, die mit diesem Gesetz geregelt und vor allem auch verbessert werden sollen.

Es wird nun – das wurde bereits erwähnt – eine zentrale Behörde geben, nämlich das Bundesministerium für Justiz.

Weiters wird das Verfahren zur Einbringung eines Antrags auf Schaffung oder Zwangs­vollstreckung eines Unterhaltstitels geregelt, einheitlich geregelt. Aufgrund der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben gab es da keinen allzu großen rechtspolitischen Spiel­raum, aber wir haben ihn genutzt, um in vielen Detailaspekten eine schlankere, rasche­re und vor allem auch kostengünstigere Vorgehensweise zu ermöglichen.

 


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