Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 102

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Ich denke, dass es mit diesem Gesetzesvorschlag auch gelungen ist, einen ausgewo­genen Ausgleich zwischen den naturgemäß immer unterschiedlichen Grundpositionen zu finden. Ich gebe zu, ein Kompromiss ist immer nur ein Kompromiss, aber er ist dann gelungen, wenn beide Seiten an ihre Grenzen gehen und am Ende auf beiden Seiten noch Wünsche und Kritikpunkte offen bleiben.

Die gibt es natürlich, etwa im Bereich der Wirtschaft – wie schon erwähnt – bezüglich der vielgliedrigen und umfassenden Informationspflichten, auf die Kollege Stefan ja schon hingewiesen hat, und auch in Bezug auf die aus Sicht der Wirtschaft zu weit ge­henden konsumentenfreundlichen Regelungen bezüglich der Einschränkung von Ver­tragsabschlüssen per Telefon oder via Internet. Aber damit – und das ist für mich das Wesentliche am Inhalt dieser Regelung – wird unlauteren und überrumpelnden Ge­schäftspraktiken in diesem Bereich ein Riegel vorgeschoben und für mehr Transparenz beim Vertragsabschluss gesorgt.

Auch der Ausbau des Rücktrittsrechts, für das nun einheitlich eine deutlich verlängerte Frist von 14 Tagen vorgesehen wird, ist ein Beispiel für ein ausgewogenes, faires Ver­braucherschutzrecht.

Einerseits muss der Verbraucher jetzt von Gesetzes wegen die Kosten für die Rück­sendung der Ware tragen und dann, wenn die Ware durch einen über die Funktions­prüfung hinausgehenden Gebrauch einen Wertverlust erleidet, dem Unternehmer eine Entschädigung leisten, andererseits ist er aber nicht dazu verpflichtet, dem Unterneh­mer bei Rücktritt ein Benützungsentgelt für den bloßen Warengebrauch ohne Wertver­lust zu bezahlen.

Oder ich denke auch an die Besserstellungen, die der Verbraucher jetzt hinsichtlich der Lieferfrist, hinsichtlich des Gefahrenübergangs oder bei Extrazahlungen erfährt, Bes­serstellungen, die wir im Rahmen der Umsetzung unserer Konsumentenschutzrege­lung jetzt eben auch aufgenommen haben und die, wie ich glaube – und das ist auch Gegenstand des Kompromisses gewesen –, den Unternehmen letztlich doch noch zu­mutbar sind.

All das kann man zusammenfassend als einen zeitgemäßen Ausbau des Verbraucher­schutzes bezeichnen, und das war mir ein Anliegen.

Einzuräumen ist in formaler Hinsicht, dass das österreichische Konsumentenschutz­recht durch das Hereinwirken der verschiedenen verbraucherschutzrechtlichen Unions­rechtsakte mittlerweile schon recht unübersichtlich geworden ist. Es wird daher auf lange Sicht wirklich zu prüfen sein, ob man nicht jetzt rein formal hier an eine Neure­gelung denkt, die dann auch Gelegenheit böte, die eine oder andere Klarstellung mit einzubauen. Das ist durchaus richtig, insofern verstehe ich auch die entsprechenden Anregungen, die gekommen sind.

Konkret auf das eingehend, was auch Kollege Stefan gesagt hat, was nun die Infor­mationspflichten betrifft: Ich wollte nur darauf hinweisen – ohne ins Detail gehen zu wollen –, wir haben ja jetzt im Gesetz eine vereinfachte Informationsverpflichtung für Handwerkerverträge drinnen. Ich denke, dass man damit durchaus ganz gut leben kann.

Und um auch darauf einzugehen: Was die Vertragsverhältnisse zwischen Anwälten und ihren Mandanten betrifft, glaube ich, dass durch den Bericht, den es hier gibt, durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausreichend klargestellt ist, dass die Sorge, die Kollege Jarolim hier formuliert hat, letztlich nicht wirklich zu Recht bestehen muss.

Alles in allem, so glaube ich, ist es eine wichtige Regelung im Interesse einer Verbes­serung des Verbraucherschutzes. Ich kann das nur noch einmal aufgreifen und unter-


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