Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 85

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„(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 UGB ist nur in jenem Aus­maß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Be­urteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.“

c) Z 3 entfällt. Die bisherige Z 4 wird zu Z 3 und lautet:

„3. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“ “

4. Art. 24 (Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung „1.“. Dem Artikel wird folgende Z 2 angefügt:

„2. § 8 wird als § 9 bezeichnet. Als neuer § 8 wird eingefügt:

„§ 8. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ “

5. Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) wird wie folgt geändert:

In Z 2 lautet die Novellierungsanordnung: „§ 25 Abs. 3 lautet:“

Begründung

Zu Z 1, betreffend Art. 5 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000), Z 2, betreffend Art. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008) und Z 5, betreffend Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 3, betreffend Art. 23 (Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988):

Zu lit. a, betreffend Art. 23 Z 1 (§ 3 Abs. 3 des Scheidemünzengesetzes 1988):

Das Rückstellungsverbot soll, wie nach geltender Rechtslage, auch für den § 11 (Um­tauschverpflichtung) gelten, dessen Aufrechterhaltung nunmehr vorgeschlagen wird.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 14 sollen durch die Anbindung an den Münzumlauf in Höhe von 4% zukünftig in sinnvoller Weise begrenzt werden.

Zu lit. b, betreffend Art. 23 Z 2 (§ 3 Abs. 5 des Scheidemünzengesetzes 1988):

Zukünftig soll die Bildung der Gewinnrücklage auf Basis einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Risikobegrenzung erfolgen. Als geeignetes Bezugsmaß soll daher der Münzumlauf herangezogen werden.

Zu lit. c, betreffend Art. 23 Z 3 und 4 (§ 11 und § 19 Abs. 9 des Scheidemünzenge­setzes 1988):

Der Entfall der Umtauschverpflichtung soll unterbleiben, da durch einen Wegfall das bestehende System des Münzlaufs beeinträchtigt würde.

Zu Z 4, betreffend Art. 24 (Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes):

Für Änderungen in der Verrechnung ist die Festlegung eines genauen Zeitpunktes für das Inkrafttreten maßgeblich. Um technischen Schwierigkeiten einer unterjährigen Um­stellung der Abrechnungssysteme vorzubeugen, soll die neue Regelung mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Hable. – Bitte.

 


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