„(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.“
c) Z 3 entfällt. Die bisherige Z 4 wird zu Z 3 und lautet:
„3. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“ “
4. Art. 24 (Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung „1.“. Dem Artikel wird folgende Z 2 angefügt:
„2. § 8 wird als § 9 bezeichnet. Als neuer § 8 wird eingefügt:
„§ 8. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ “
5. Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) wird wie folgt geändert:
In Z 2 lautet die Novellierungsanordnung: „§ 25 Abs. 3 lautet:“
Begründung
Zu Z 1, betreffend Art. 5 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000), Z 2, betreffend Art. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008) und Z 5, betreffend Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013):
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.
Zu Z 3, betreffend Art. 23 (Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988):
Zu lit. a, betreffend Art. 23 Z 1 (§ 3 Abs. 3 des Scheidemünzengesetzes 1988):
Das Rückstellungsverbot soll, wie nach geltender Rechtslage, auch für den § 11 (Umtauschverpflichtung) gelten, dessen Aufrechterhaltung nunmehr vorgeschlagen wird.
Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 14 sollen durch die Anbindung an den Münzumlauf in Höhe von 4% zukünftig in sinnvoller Weise begrenzt werden.
Zu lit. b, betreffend Art. 23 Z 2 (§ 3 Abs. 5 des Scheidemünzengesetzes 1988):
Zukünftig soll die Bildung der Gewinnrücklage auf Basis einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Risikobegrenzung erfolgen. Als geeignetes Bezugsmaß soll daher der Münzumlauf herangezogen werden.
Zu lit. c, betreffend Art. 23 Z 3 und 4 (§ 11 und § 19 Abs. 9 des Scheidemünzengesetzes 1988):
Der Entfall der Umtauschverpflichtung soll unterbleiben, da durch einen Wegfall das bestehende System des Münzlaufs beeinträchtigt würde.
Zu Z 4, betreffend Art. 24 (Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes):
Für Änderungen in der Verrechnung ist die Festlegung eines genauen Zeitpunktes für das Inkrafttreten maßgeblich. Um technischen Schwierigkeiten einer unterjährigen Umstellung der Abrechnungssysteme vorzubeugen, soll die neue Regelung mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Hable. – Bitte.
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