Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-Förderungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014) (53 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (130 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2014 (53 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (130 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000) wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag
„§ 32a. Refundierung von Abfertigungen“
wird unter Anführungszeichen gesetzt.
b) In § 73 Abs. 9 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 32 Abs. 5“ ersetzt.
2. Art. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008) wird wie folgt geändert:
Z 2 lautet:
„2. In § 23 Abs. 4c Z 5 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
„Insoweit einem Land kein Zweckzuschuss gewährt wird, erhöht sich für die übrigen Länder der höchstmögliche Anteil am Bundeszuschuss aliquot im Verhältnis dieses Verteilungsschlüssels, wobei jedoch dadurch kein Landesanteil das 1,5-Fache des ursprünglichen Anteils übersteigen darf.“ “
3. Art. 23 (Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
„1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11 keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß § 14 ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.“ “
b) In Z 2 lautet § 3 Abs 5:
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