eingebracht im Zuge der Debatte Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (101 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geändert wird (132 d.B.)
Begründung
Die Grunderwerbsteuer wurde vom Verfassungsgerichtshof am 27.11.2012 als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis Ende Mai 2014 wurde eingeräumt. Unter anderem wird im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G 77/12-6) die Bemessungsgrundlage, die auf völlig veraltete Einheitswerte aus den 1970er-Jahren zurückgeht kritisiert. So wird festgehalten, „dass die historischen Einheitswerte mit den aktuellen Verkehrswerten in keinem vorhersehbaren Verhältnis mehr stehen“. Die Bemessungsgrundlage sollte folglich am Verkehrswert und nicht am Einheitswert anknüpfen.
Die beiden Regierungsparteien, SPÖ und ÖVP, haben
am 24.3.2014 einen völlig unzureichenden Entwurf zur Reform der
Grunderwerbsteuer in Begutachtung geschickt. Wiederum wird auf die
Einheitswerte aus 1973 zurückgegriffen – trotz der verfassungsrechtlichen
Bedenken, die auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts geäußert
wurden. Bei der Übergabe von Betrieben ist ein Freibetrag in Höhe von
€ 365.000 vorgesehen und bei Verkäufen im Familienverband soll der
(dreifache) Einheitswert statt dem Verkehrswert gelten. Die Definition des
Familienverbands ging im Erstentwurf sogar so weit, dass sogar Neffen und
Nichten Begünstigte waren.
Nach heftiger Kritik (unter anderem von der Arbeiterkammer und Verfassungsexperten) passierte am 29.4.2014 eine Novelle zur Grunderwerbsteuer den MinisterInnenrat, die unter anderem Änderungen bei der Definition des Familienverbandes vorsah – an den Einheitswerten wird weiter festgehalten: Begünstigte sind nun direkte Nachkommen (wie Kinder, Enkelkinder, Ehegatten oder Lebensgefährten).
Mit der vorgelegten Novelle der Grunderwerbsteuer gibt es keine Steuergerechtigkeit – der ungleichen Vermögensverteilung in Österreich wird nicht entgegengewirkt und durch die Grunderwerbsteuer werden auch Erben kleiner Immobilien belastet. Eine reformierte Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für die reichsten 10% der Haushalte ist überfällig. Damit könnten budgetäre Spielräume um den Faktor Arbeit steuerlich zu entlasten endlich geschaffen werden.
Vorgeschobene Ausreden der Regierung, dass eine Neuordnung des Bewertungsrechts zu einem unzumutbaren administrativen Aufwand führt, können nicht gelten gelassen werden. Der Verfassungsgerichtshof hält dazu fest: „Außerdem ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass es für ein Problem, das sich in allen Staaten stellt, die Transaktionssteuern und/oder Vermögenssteuern auf Grundbesitz erheben, keine administrativ bewältigbaren Lösungen für das dabei auftauchende Bewertungsproblem gibt.“
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis Ende September 2014 zur Finanzierung der angekündigten Senkung des Eingangssteuersatzes in der Lohn- und Einkommensteuer in Richtung 25% einen Gesetzesvorschlag für eine reformierte Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzulegen.“
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