Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 194

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greifen, der uns besonders wichtig ist. Das ist nämlich jener Teil, der sich mit DNA-Er­mittlungen beschäftigt.

Sie wissen, was der Hintergrund dieser Gesetzesnovelle ist. Der Hintergrund der Ge­setzesnovelle ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen zu DNA-Ermitt­lungen aufgehoben hat. Der Verfassungsgerichtshof hat gesagt, bei sensiblen Daten müssen unter grundsätzlichen Aspekten besonders enge Grenzen gezogen werden. Und er hat dann weiter kritisiert, dass bisher das Problem bestand, dass bereits bei Kleinstdelikten DNA-Ermittlungen möglich waren und dass nicht nach der Schwere der Delikte unterschieden worden ist.

Das hat zur Aufhebung geführt, weil das natürlich nicht mit der Menschenrechtskon­vention konform war. Das Parlament versucht jetzt, das Aufheben des Verfassungsge­richtshofs zu reparieren, indem es definiert, ab wann die DNA-Ermittlungen möglich sind, und zieht jetzt eine Grenze ein, indem es sagt, diese Ermittlungen sind möglich bei Straftaten, die einen Strafrahmen von einem Jahr betreffen. Ab dann soll die er­kennungsdienstliche DNA-Daten-Ermittlung möglich sein.

Die entscheidende Frage, die sich stellt, lautet: Entspricht jetzt diese neue Grenze den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs? – Das sind natürlich spannende Fragen, die verfassungsrechtlich leidenschaftlich debattiert werden. Ich habe es spannend gefun­den, was der Verfassungsdienst gesagt hat. Der Verfassungsdienst ist keine grüne Teilorganisation, sondern eine Sektion des Bundeskanzleramts. Und der Verfassungs­dienst hat gesagt, dass auch die heutige allfällige Beschlussfassung nicht verfas­sungskonform ist, weil es wiederum in den Bereich der Bagatelldelikte hineingeht und bei den Prognose-Entscheidungen, wann Daten gespeichert oder gelöscht werden sol­len, Kriterien fehlen. – Das heißt, der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetz aufge­hoben, und Sie legen ein weiteres Gesetz vor, das möglicherweise wieder verfas­sungswidrig ist.

Ein weiterer Punkt, der im Ausschuss angesprochen wurde, war die Frage der Lö­schung. Wir haben das diskutiert, und Sie, Frau Bundesministerin, haben auch netter­weise Ihrem Beamten geboten, das näher zu erläutern. Und ich gebe schon zu, Ihr Beamter hat insofern recht, als die Frage der Löschung kein verfassungsrechtliches Problem ist – daher hat auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht auf­gehoben –, es ist aber ein praktisches Problem. In einer Ausschussfeststellung wird festgehalten, dass die Löschung dann eintreten soll, wenn sie nach allgemeinen Vor­gaben des Datenschutzgesetzes notwendig ist. Das ist dann, wenn der Auftraggeber erkennt, dass die Speicherung unzulässig ist.

Das Problem ist aber: Wann erkennt der Auftraggeber – die Polizei –, dass eine DNA-Datenspeicherung unzulässig ist? – Da in der Praxis die DNA-Datenbank nicht ständig danach durchforstet wird, ob eine Speicherung zulässig oder unzulässig ist, heißt das, dass man dieser Vorgabe des Datenschutzgesetzes eigentlich nicht nachkommen kann. Das ist ein praktischer Missstand, kein verfassungsrechtlicher. Das ist ein prakti­scher Missstand, weil eine Handhabung im Sinne des DSG selbst bei bestem Willen nicht möglich ist. Erklären Sie mir, wie soll das DSG in diesem sensiblen Bereich umgesetzt werden? – Und daher kam auch nicht von uns, sondern wieder vom Ver­fassungsdienst, Sektion des Bundeskanzleramts, der Vorschlag, dass jedenfalls nach fünf Jahren eine Löschung erfolgen soll. Ich halte das für angemessen und glaube auch, dass das eine sinnvolle Lösung wäre.

Ja, Frau Bundesministerin, in diesem Sinn sehen wir das heutige Gesetz skeptisch und werden es ablehnen.

Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht, so glaube ich, sollten Sie über Ihren Schatten springen. Ich glaube, Sie haben ein Interesse, dass die Polizei rechtsstaatlich agiert


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