Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 242

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pflege­karenz­geld für NotstandshilfebezieherInnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Bundes­pflege­gesetzes vorzulegen, die sicherstellt, dass auch NotstandshilfebezieherInnen beziehungsweise jenen Personen, die aufgrund eines Partnereinkommens keine Notstandshilfe mehr erhalten, ein Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosen­geldes gewährt wird. Notwendige Verwaltungsvereinfachungen sollen durch einen Datenaustausch zwischen AMS und Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erzielt werden.

*****

Danke. (Beifall bei den Grünen.)

9.41


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde betreffend Pflege­karenzgeld für NotstandshilfebezieherInnen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (50 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­anschlages für das Jahr 2014 (Bundesfinanzgesetz 2014 - BFG 2014) samt Anlagen (138 d.B.) – UG 21

Begründung

Mit 1.1.2014 wurden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt. Als Einkommens­ersatzleistung wurde das Pflegekarenzgeld eingeführt. Bisher haben 420 Personen Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz in Anspruch genommen und Pflegekarenzgeld beantragt.

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in der­selben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55vH des täglichen Nettoeinkommens, Berech­nung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Zuzüglich gebühren für unterhaltsberechtigte Kinder Kinderzuschläge.

Anspruchsberechtigt sind auch Menschen, die sich im Arbeitslosenbezug bzw. Notstands­hilfebezug befanden und sich zum Zwecke einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben.

Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes von Personen, die sich im Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben, sind derzeit die Grundlagen für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes vom Bundesamt für So-


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