Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 112

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Weiters sollen die folgenden Klarstellungen erfolgen: Insbesondere soll eindeutig fest­gelegt werden, dass sich die Obergrenze auf leistungsorientierte – und daher nicht auch auf beitragsorientierte – Zusatzleistungen bezieht. Auch Zusatzleistungen, die an­dere Alterssicherungssysteme (wie etwa Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ih­rer Hinterbliebenen und Angehörigen nach dem Pensionsgesetz 1965 oder dem Allge­meinen Pensionsgesetz) ergänzen, sollen in die Obergrenze einbezogen werden. An­sprüche auf eine Pensionsleistung aus Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, sollen – ebenso wie Pensions­leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung – hingegen nicht zu berücksichti­gen sein (Gleichbehandlung Beamte – ASVG-Versicherte).

Eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung umfasst jedenfalls Leistungen nach dem APG sowie dem ASVG, BSVG, GSVG, FSVG und NVG. Dies gilt sinngemäß, wenn in den Artikeln 2 bis 27 Pensionssicherungsbeiträge für jene Leis­tungsanteile, die „den aus dem ASVG stammenden Teil“ übersteigen, vorgesehen wer­den.

Unter einem „entsprechenden Alterssicherungssystem“ sind jene Systeme zu verste­hen, bei denen die Beitragssätze bezogen auf das Erwerbseinkommen oder Teile da­von, die Pensionsantrittsvoraussetzungen und die Leistungsbemessung den Grundsät­zen des APG- bzw. ASVG-Systems vergleichbar sind ( z.B. das Pensionsgesetz 1965).

Eine entsprechende Anpassung erfolgt auch bei der Bestimmung über das Inkrafttreten (§ 11 Abs. 22 BezBegrBVG).

Zu Art. 6 (Änderung des Art. 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 - Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank):

Durch den neuen § 1 Abs. 8a soll entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofes (Reihe Bund 2014/6) das bei den Dienstordnungen I und II der Oesterreichischen Na­tionalbank geltende Letztbezugsprinzip durch eine jährlich schrittweise steigende Durchrechnung ersetzt werden. Ab dem Jahr 2031 wird, wie vom Rechnungshof ge­fordert, schließlich als Pensionsbemessungsgrundlage der Durchschnitt der letzten 18 Jahre heranzuziehen sein. Durch die Verwendung des Wortes „Monatsbezüge“ bei der Normierung der Pensionsbemessungsgrundlage soll klargestellt werden, dass alle Gehaltsbestandteile für die ein Pensionsbeitrag geleistet wird, zu berücksichtigen sind.

In den Abs. 8b und 8c werden die Durchrechnungsverluste gedeckelt um unangemes­sen hohe, plötzliche Verluste aus der Durchrechnung zu vermeiden. Für jene Dienst­nehmer, die die interne Pensionsreform per 14. April 2014 unterschrieben haben, darf der Verlust aus der Durchrechnung nach einer zehnjährigen Übergangsphase maximal 5% betragen und für jene, die diese Reform nicht akzeptiert haben, maximal 10%.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Loacker. – Bitte.

 


13.01.56

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Minister! Hohes Haus! Ich möchte mit dem Positiven anfangen: Diese Lu­xuspensionen, die sich Verantwortungsträger in öffentlichen Bereichen über Jahre und Jahrzehnte selbst wechselseitig genehmigt haben, werden angegriffen. Das ist einmal ein richtiger Schritt. Bestehende Sonderpensionen werden gekürzt, Anwartschaften auf Sonderpensionen werden limitiert. Wir hätten uns die Einschnitte schärfer vorstellen können, wir hätten uns das deutlich weitergehend vorstellen können. Aber klar, einen


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