kerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG) (140 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichts (151 d.B.).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (151 d.B.) angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Z 3 entfällt in § 10 Abs.3 letzter Satz das Wort „nicht“.
Begründung
Um eine Harmonisierung der Pensionssysteme und mehr Gerechtigkeit bei der Höhe der Pensionen zu erreichen, ist es unumgänglich, dass mit dieser Gesetzesänderung nicht nur die Sonderpensionszahlungen für die Kürzung der Pensionen miteinbezogen werden. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass hier auch die Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hinzugezogen werden.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG) (140 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichts (151 d.B.).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z 3 wird in § 10 Abs. 3 die Wortfolge "das Dreifache" durch "70%" er-setzt.
2. In Artikel 1 Z 3 werden in § 10 Abs.5 Z 1-3 die Angaben wie folgt geändert: "100%" durch "70%", "200%" durch "140%", "300%" durch "210%".
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