Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 72

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sind. Sie verstoßen gegen EU-Recht! In concreto verstoßen sie gegen EU-Beihilfen­recht, da sie unzulässige staatliche Beihilfen sind.

Na klar, wie kommen denn andere Banken dazu, mit staatlichen Banken zu konkur­rieren, die eine staatliche Haftung im Hintergrund haben und natürlich bessere Kondi­tionen anbieten können? Das geht doch nicht. Daher hat die Kommission natürlich ge­sagt: Das ist unzulässig, verstößt gegen Beihilfenrecht und ist abzuschaffen!

Deutschland hat das sofort eingesehen. Die sind nicht einmal vor den Europäischen Gerichtshof gezogen, haben sich mit dieser Entscheidung der Kommission abgefunden und gesagt: Okay, wir strecken die Hände in die Höhe, das setzen wir um!

In der Folge hat dann natürlich die EU-Kommission im selben Jahr unter anderem ge­gen Österreich ein Aufsichtsverfahren eingeleitet, um auch bei uns diese unzulässigen staatlichen Beihilfen für Kreditinstitute abzuschaffen. Auch unser Finanzministerium hat damals gesagt, zugegebenermaßen nach einigen Diskussionen: Ja, okay, wir schaffen sie ab!

Es hat dann ein formloses Schreiben der EU-Kommission an Österreich gegeben, in dem die Bedingungen konkretisiert worden sind, in dem diese Übergangsfrist vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2007 festgehalten worden ist. – Mehr als dieses formlose Schreiben gibt es nicht. Das ist die einzige Grundlage dafür, dass wir überhaupt noch Landeshaftungen haben. Dieses formlose Schreiben! Aber in diesem Schreiben der EU-Kommission ist diese Übergangsfrist erwähnt: bis 2007, dann ist Schluss.

Die Frage ist jetzt: Wie war das zu verstehen? Wollte die EU-Kommission sagen, dass innerhalb dieser Übergangsfrist nur mehr alte Verbindlichkeiten umgeschuldet oder umstrukturiert werden können, bevor sie zur Gänze abgeschafft werden, oder wollte die EU-Kommission sagen, dass gänzlich neue Verbindlichkeiten und damit verbunde­ne Landeshaftungen möglich sind? – Diese zwei Varianten gibt es. Es spricht sehr viel für die erste Variante, nämlich dafür, dass man nur Umstrukturierungen zulassen woll­te. Aber sogar dann, wenn man der zweiten Variante folgt und sagt, die EU-Kommis­sion wollte das so verstehen, dass für einen Übergangszeitraum von vier Jahren gänz­lich neue Verbindlichkeiten zulässig waren, dann hätte die EU-Kommission damit ge­gen EU-Recht verstoßen, sie hätte ihre Grenzen überschritten, weil die Kommission natürlich einen Ermessensspielraum hat, für unzulässig erklärte Beihilfen abzuschaf­fen, aber keinen unbegrenzten.

Staatliche Beihilfen, die schon für unzulässig erklärt worden sind, für einen Übergangs­zeitraum von vier Jahren für eine maximale Laufzeit von 14 Jahren zuzulassen, vor al­lem auch noch in der Höhe von 13,9 Milliarden € neue Verbindlichkeiten zuzulassen, das hätte jeden Ermessensspielraum der Kommission gesprengt. Das konnte sie daher gar nicht so meinen, und wenn sie es so gemeint hat, durfte sie es nicht.

Was ist die Folge davon? – Diese Haftungen sind ungültig! (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten des Teams Stronach.)

Sie sind nicht nur ungültig, sondern sie sind auch undurchführbar, und die Gläubiger können sich nicht darauf berufen. Sie können gerne das Land Kärnten verklagen, aber wir schauen uns dann an, wie sie das durchsetzen wollen, wie sie sich auf unzulässige Beihilfen berufen wollen.

Ich möchte noch ergänzen, dass das keine Einzelmeinung ist. Das ist nicht die Einzel­meinung von Herrn Professor Griller, es ist nicht nur unsere Meinung, sondern es ha­ben sich schon weitere Rechtsexperten des ganzen Landes, von Wien bis Innsbruck und retour, dieser Rechtsmeinung angeschlossen, weitere Uni-Professoren. Jetzt kann man natürlich sagen, dass die alle nichts können, aber das ist für mich kein Gegenar­gument, Herr Kollege Zakostelsky. Das ist eine legitime Rechtsmeinung von uns und


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