gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden (189 d.B.)
3. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (176 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (190 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Wir gelangen nun zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster ist Herr Abgeordneter Dr. Fuchs zu Wort gemeldet. – Bitte.
14.36
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Wenn man die Novelle zum AIFMG analysiert, so kommt man zum Ergebnis, dass es bei dieser Novelle nicht um den Schutz der Anleger geht, sondern um den Schutz der Banken vor unliebsamer Konkurrenz. Privatanleger werden von den im AIFMG vorgesehenen Investmentmöglichkeiten durch diese Novelle faktisch ausgeschlossen, wie insbesondere die Definition des qualifizierten Privatkunden in § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG zeigt, die ich hier sinngemäß zitieren darf:
Qualifizierter Privatkunde im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anleger, der in einem Vertrag bestätigt: dass er unter anderem über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000 € verfügt; bei dem die Vertriebsgesellschaft seinen Sachverstand, die Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat; der sich verpflichtet, mindestens 100 000 € in einen AIF zu investieren; der nachweist, dass diese Investition nicht mehr als 20 Prozent seines aus Finanzinstrumenten bestehenden Vermögens beträgt.
Diese irrwitzige Definition des qualifizierten Privatkunden wird ja nur mehr von Ihrer Definition der Luxuspension getoppt!
Die Finanzkrise hat uns gezeigt, dass gerade die breite Streuung der Investments massive Verluste der Anleger verhindern kann. Gerade bei einem Investment in einem Dachfonds verringert sich durch die breite Streuung das Anlegerrisiko beträchtlich. Die Dachfonds müssen nämlich in mindestens zehn Zielfonds investieren, von denen jeder wiederum in rund zehn oder auch mehr Zielunternehmen investiert.
Und jetzt kommt der Irrsinn dieser Novelle: Damit man in einen breit gestreuten Dachfonds investieren darf, mit dem man das Anlegerrisiko minimiert, muss man nachweisen, dass man jahrelang mit hochriskanten Aktien spekuliert hat. Normalerweise ist es genau umgekehrt: Einem unerfahrenen Anleger empfiehlt man eher das Investment in einen breit gestreuten Fonds und nicht in riskante Einzeltitel. – Diese Novelle ist eine Verhöhnung und Entmündigung der Privatanleger. (Beifall bei der FPÖ.)
Wir fordern daher eine Streichung des Begriffes „qualifizierter Privatkunde“ und fordern auch eine Streichung der Mindestinvestitionssumme von 100 000 €. Diese Novelle widerspricht im Übrigen auch dem Regierungsprogramm, nämlich der Seite 15, die ich kurz zitieren darf:
„Schaffung der Voraussetzungen im Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) im Hinblick auf den Privatanlegervertrieb von Anteilen an Finanzierungsgesellschaften ().“ – Das ist Themenverfehlung, Herr Finanzminister.
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