zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (176 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (190 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Art. 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach Z 52 wird folgende Z 52a eingefügt:
„52a. Dem § 67 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 19 Abs. 5 Z 1 darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß §§ 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.““
Begründung
Art. 61 Abs. 5 der Richtlinie 2011/61/EU ermöglicht den Mitgliedstaaten die Erlassung einer Übergangs-bestimmung, mit der bis 22. Juli 2017 die Verwahrstelle ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat als jenem des AIF haben darf. Dieses Wahlrecht soll nunmehr auch in Österreich ausgeübt werden. AIF, die auch an Privatkunden vertrieben werden, müssen aus Gründen des Anlegerschutzes jedenfalls eine Verwahrstelle haben, die im Sitzmitgliedstaat des AIF liegt.
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Rossmann. – Bitte.
14.46
Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Herr Präsident! Herr Finanzminister! Frau Staatssekretärin! Zwei Regierungsvorlagen diskutieren wir jetzt: einerseits das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, andererseits das EZB-Bankenaufsichtsgesetz. Ich beginne mit Ersterem.
Ich bin nicht der Ansicht, dass hier mit dem Typen des qualifizierten Privatkunden etwas geschaffen wird, das nicht im Sinne des Anlegerschutzes ist. – Ganz im Gegenteil! Ich denke, dass mit der für diesen Typ des qualifizierten Privatanlegers geschaffenen Mindestinvestitionssumme eben genau sichergestellt werden soll, dass es sich um professionelle Anleger handelt. Genau darum geht es, denn der Sinn der EU-Richtlinie ist ja – das wurde von meinem Vorredner erwähnt –, dass strenge Bestimmungen für Hedge-Fonds, Private-Equity-Fonds und dergleichen mehr geschaffen werden sollen. Daher kann ich nicht erkennen, dass hier eine Gesetzesnovelle vorläge, die dem Schutz der Banken und nicht dem Schutz der Anleger dienen solle.
Den zweiten Punkt, der geändert wird, kann ich ebenfalls begrüßen, nämlich eine Einschränkung des Rückgriffs auf externe Ratings für aggressive AIFMs. Auch das sehe ich positiv, weil es durch diese Einschränkung zu einer breiteren Risikobewertung kommt, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Ich denke daher, noch nicht den Abänderungsantrag, der jetzt vorgelegt wurde, kennend, dass wir dieser Regierungsvorlage im Prinzip zustimmen können.
Anders ist es beim EZB-Aufsichtsgesetz. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die gemeinsame Bankenaufsicht mit 4. November 2014 zu arbeiten beginnen wird. Es hat
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