Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 104

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Das Ziel, qualitativ hochwertige Aufsichtsgesetze sowie Klarheit für den Rechtsanwen­der zu schaffen, wurde mit dem vorliegenden Gesetz erreicht. Ein System regional täti­ger Banken in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden ist in Summe ein Schritt in die richtige Richtung, denn wir ziehen hier ein weiteres Mal die richtigen Schlüsse aus der Wirtschaftskrise.

Ich möchte bewusst einem Zitat, das immer so durchrutscht, zum Durchbruch verhel­fen, nämlich dass ein Großteil der österreichischen Banken „too boring to fail“ ist, mit einem Wort „risikoarm“. Genau diese Strukturen gilt es, im Interesse der österreichi­schen Realwirtschaft zu stärken und damit auch der Menschen und gerade der Steu­erzahler in unserem Lande.

Abschließend, meine Damen und Herren, einige wenige Sätze zum Alternative Invest­mentfonds Manager-Gesetz. Wir wissen, dass der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie das Ziel verfolgt, bislang unregulierte und risikoreiche Finanzprodukte nur von regulierten Managern verwalten zu lassen. Somit war es Aufgabe der Bundesre­gierung, einen klaren und kohärenten Rahmen für die Regulierung und die Beaufsichti­gung von alternativen Investmentfondsmanagern in Österreich zu schaffen. Dies ist zum einen gelungen, zum anderen – und das sei hier durchaus auch angemerkt – wurden gewisse Dinge nicht ganz verstanden: Wenn man Mindestinvestments in der Größenordnung von mindestens 100 000 € ansetzt, sieht man, dass die Grenzen auch im internationalen Vergleich eindeutig zu hoch angesetzt sind.

Ich möchte damit schon mehr oder weniger schließen und betonen, dass die Novelle zum Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber zweifellos nicht der letzte Schritt sein sollte.

Ich darf an dieser Stelle folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Art. 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach Z 52 wird folgende Z 52a eingefügt:

„52a. Dem § 67 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 19 Abs. 5 Z 1 darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß §§ 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.““

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

14.46


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Mag. Zakostelsky einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

 


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