Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 125

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Derzeit ist es aus Vorsichtsgründen gängige Praxis, dass bei jedem Fehler, der ent­deckt wird, eine Selbstanzeige erfolgt, ohne detailliert zu prüfen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat. Es ist davon auszugehen, dass die­se derzeit gängige Vorgangsweise in Zukunft hinterfragt werden wird, was zu weniger Selbstanzeigen und damit auch zu weniger Einnahmen führen wird.

Ich darf Ihnen ein Beispiel aus der Praxis nennen, warum eine verschuldensabhängige Differenzierung notwendig ist. Wenn sich bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahres­erklärung eine Umsatzsteuernachzahlung ergibt, wird derzeit üblicherweise schon aus Vorsichtsgründen eine Selbstanzeige erstattet. Sollte man später erneut einen weiteren Umsatzsteuerfehler entdecken, erstattet man derzeit erneut eine zweite Selbstanzeige. Diese zweite Selbstanzeige hätte aber nach der in der Regierungsvorlage vorgesehe­nen Textierung keine strafbefreiende Wirkung mehr. In Zukunft wird es sich der Unter­nehmer daher überlegen, ob er auch diesen zweiten Fehler in einer Selbstanzeige of­fenlegt oder eher hofft, dass dieser zweite Fehler nicht entdeckt wird.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten DDr. Fuchs, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Die Finanzstrafgesetznovelle 2014, 177 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes (191 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge ‚ , oder‘ ersetzt und folgen­de lit. d angefügt:

‚d) wenn die Selbstanzeige wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens er­folgt und bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.‘

2. In Ziffer 2 wird die Wortfolge ‚oder grob fahrlässig‘ gestrichen.“

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Abschließend darf ich festhalten, dass wir auch das multilaterale Amtshilfeabkommen und das Informationsaustauschabkommen mit Guernsey in Steuersachen begrüßen und diesen Abkommen auch zustimmen werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch den Bericht des Rechnungshofes vom Juni 2013, Seite 20, zur Gruppenbesteuerung zitieren:

„Nach den Angaben der Finanzämter und der Großbetriebsprüfung wurde seit der Ein­führung der Gruppenbesteuerung kein einziges Amtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Grup­penmitglieder durchgeführt (...).“

Da stelle ich mir schon die Frage, warum wir hier internationale Abkommen beschlie­ßen, wenn sie dann vom Finanzminister nicht vollzogen werden. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.)

Herr Vizekanzler, internationale Abkommen in Steuersachen sind taugliche Mittel zur Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs. Diese Abkommen dürfen aber nicht totes Recht bleiben, sondern müssen auch aktiv angewendet werden. Sie als Finanz-


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