Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 126

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minister tragen dafür die Verantwortung, dass die Betrugsbekämpfung nicht nur auf dem Papier erfolgt. (Beifall bei der FPÖ.)

15.59


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014) (177 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Finanzstrafgesetznovelle 2014, 177 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes (191 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge „ , oder“ ersetzt und fol­gende lit. d angefügt:

„d) wenn die Selbstanzeige wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens er­folgt und bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.“

2. In Ziffer 2 wird die Wortfolge „oder grob fahrlässig“ gestrichen.

Begründung

Die Verschärfungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sollen – entgegen der Textie­rung der Regierungsvorlage – nur bei Vorsatzdelikten gelten, nicht jedoch bei fahrläs­sig begangenen Delikten. Hiebei ist zu bedenken, dass die Ursache für fahrlässig be­gangene Delikte nicht zuletzt in der Komplexität des Steuerrechts liegt.

Begründung zu Z 1:

Bei der fahrlässigen Begehung ist dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht bewusst, dass er einen Fehler gemacht hat, weshalb der Ausschluss einer weiteren Selbstan­zeige zu einer extremen Härte führt. Bei der Komplexität des Steuerrechts besteht im­mer das Risiko, dass unbewusst, wenn auch fahrlässig, gegen geltendes Recht ver­stoßen wird.

Derzeit ist es – aus Vorsichtsgründen – gängige Praxis, dass bei jedem Fehler, der entdeckt wird, eine Selbstanzeige erfolgt, ohne detailliert zu prüfen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese derzeit gängige Vorgangsweise in der Zukunft hinterfragt werden wird, was zu weniger Selbstanzeigen führen wird.

Darüber hinaus würde die Textierung der Regierungsvorlage dazu führen, dass aus Vorsichtsgründen jährlich eine genaue steuerliche Überprüfung des Unternehmens durch den Steuerberater stattfinden müsste, wobei selbst eine solche Prüfung (ge­nauso wie eine Betriebsprüfung) nicht dafür garantieren kann, dass alle Fehler ge­funden werden würden. Dies würde die Unternehmen mit unverhältnismäßigen Kosten belasten.

 


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