Theoretisch müsste man zB bei einer Selbstanzeige anlässlich der Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater mit einer Vollprüfung der Umsatzsteuer beauftragen, um sicherzustellen, dass kein weiterer Fehler passiert ist, weil eine spätere Selbstanzeige ja nicht mehr strafbefreiend wäre. Dies würde zu enormen Kosten bei den Unternehmen führen.
In der Praxis sind vor allem bei der Umsatzsteuererklärung massive negative Auswirkungen zu erwarten. Wenn sich bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Nachzahlung ergibt, wird derzeit üblicherweise schon aus Vorsichtsgründen eine Selbstanzeige erstattet. Sollte man später erneut einen weiteren Umsatzsteuer-Fehler entdecken, erstattet man derzeit erneut eine (zweite) Selbstanzeige. Diese zweite Selbstanzeige hätte aber nach der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Textierung keine strafbefreiende Wirkung mehr.
In der Zukunft wird es sich der Unternehmer daher überlegen, ob er auch den zweiten Fehler in einer Selbstanzeige offenlegt oder eher hofft, dass dieser zweite Fehler nicht entdeckt wird. Dies könnte zu einem hohen Einnahmenausfall führen.
Begründung zu Z 2
Ein rein größenabhängiger Straf-Zuschlag erscheint insofern nicht gerechtfertigt, als hier keinerlei Differenzierung nach Verschulden vorgenommen wird.
Durch diese verschuldensunabhängige Straf-Zuschläge werden insbesondere jene Unternehmen massiv benachteiligt, deren Gebarung (steuerlich) komplexer und damit fehleranfälliger ist; darüber hinaus kann für solche Unternehmen die betragsmäßige Auswirkung eines relativ kleinen Fehlers gleich überproportional hoch sein.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Tamandl. – Bitte.
16.00
Abgeordnete Gabriele Tamandl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Auch ich möchte mich mit der Finanzstrafgesetznovelle 2014 beschäftigen. Ich konnte mich schon im Ausschuss der Meinung des Herrn Dr. Fuchs durchaus anschließen, was beispielsweise den Wust an Selbstanzeigen betrifft, und zwar betreffend jene Selbstanzeigen, die erstattet werden, wenn man bei der Bilanzierung und Erstellung der Jahreserklärung draufkommt, dass es zu einer Nachzahlung kommen wird. Wir wissen nämlich, dass es seitens der Finanzbehörden speziell bei der Umsatzsteuer sehr scharf zugeht.
Ich möchte jetzt einmal grundsätzlich sagen, dass es mir wichtig ist, dass wir Steuerbetrug bekämpfen, dass wir sehr viele Maßnahmen setzen, um den Steuerbetrug zu bekämpfen, und dass es natürlich auch notwendig ist, dass die Steuern, die jemand zu bezahlen hat, ordentlich berechnet und durch eine ordnungsgemäße Buchführung erklärt werden.
Allerdings muss ich sagen, dass mir im Finanzausschuss von einem Mitarbeiter des BMF erklärt wurde, dass die Selbstanzeigen, von denen Sie auch gesprochen haben, von denen es überbordend viele im Zusammenhang mit einer Nachzahlung bei einer Jahreserklärung gibt, eigentlich gar nicht gemacht werden müssten. – Ich glaube, wir müssten uns einmal genauer ansehen, ob es tatsächlich genügt, eine Steuererklärung abzugeben und sofort die Steuernachzahlung zu leisten, um dem entgegenzutreten, dass, wie sie erwähnt haben, vor einer Betriebsprüfung keine nochmalige Selbstanzeige erstattet werden kann. Ich glaube, das sollte man sich einmal in einer kleinen Runde ansehen, denn auch das ist für mich ein wichtiger Teil.
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