Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung / Seite 124

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5. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (163 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird, und über den

Antrag 342/A der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz ge­ändert wird (192 d.B.)

6. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (179 d.B.): Überein­kommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (193 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (143 d.B.): Abkom­men zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Infor­mationsaustausch in Steuersachen (194 d.B.)

8. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (135 d.B.): Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (195 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 4 bis 8 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.

 


15.54.53

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Wer­te Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Grundsätzlich sind die durch die Fi­nanzstrafgesetznovelle 2014 vorgesehenen Verschärfungen zu begrüßen, weshalb wir diesem Gesetz auch unsere Zustimmung erteilen werden.

Rechtsstaatlich bedenklich, und das habe ich im Ausschuss bereits dargelegt, ist, dass bei all diesen Verschärfungen im Finanzstrafrecht nicht nach dem Grad des Verschul­dens differenziert wird. Es spielt also bei den vorliegenden Änderungen keine Rolle, ob ein Finanzvergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Bei der fahrlässigen Begehung ist dem Steuerpflichtigen aber nicht bewusst, dass er einen Fehler begangen hat. Dennoch wird derjenige, der ein Finanzvergehen fahrlässig begeht, mit einem Vorsatztäter gleichgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu beden­ken, dass die Ursache für fahrlässig begangene Delikte nicht zuletzt in der Komplexität des Steuerrechts liegt. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts besteht immer das Risiko, dass unbewusst, wenn auch fahrlässig, gegen geltendes Recht verstoßen wird. Für die Komplexität des Steuerrechts ist aber nicht der Unternehmer verantwort­lich, sondern die Bundesregierung.

Daher fordere ich aus rechtsstaatlichen Gründen eine Berücksichtigung des Verschul­dens bei den vorgesehenen Verschärfungen, und wir werden auch einen entsprechen­den Abänderungsantrag stellen.

 


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