5. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (163 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird, und über den
Antrag 342/A der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird (192 d.B.)
6. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (179 d.B.): Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (193 d.B.)
7. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (143 d.B.): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen (194 d.B.)
8. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (135 d.B.): Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (195 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 4 bis 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.
15.54
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Grundsätzlich sind die durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 vorgesehenen Verschärfungen zu begrüßen, weshalb wir diesem Gesetz auch unsere Zustimmung erteilen werden.
Rechtsstaatlich bedenklich, und das habe ich im Ausschuss bereits dargelegt, ist, dass bei all diesen Verschärfungen im Finanzstrafrecht nicht nach dem Grad des Verschuldens differenziert wird. Es spielt also bei den vorliegenden Änderungen keine Rolle, ob ein Finanzvergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Bei der fahrlässigen Begehung ist dem Steuerpflichtigen aber nicht bewusst, dass er einen Fehler begangen hat. Dennoch wird derjenige, der ein Finanzvergehen fahrlässig begeht, mit einem Vorsatztäter gleichgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Ursache für fahrlässig begangene Delikte nicht zuletzt in der Komplexität des Steuerrechts liegt. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts besteht immer das Risiko, dass unbewusst, wenn auch fahrlässig, gegen geltendes Recht verstoßen wird. Für die Komplexität des Steuerrechts ist aber nicht der Unternehmer verantwortlich, sondern die Bundesregierung.
Daher fordere ich aus rechtsstaatlichen Gründen eine Berücksichtigung des Verschuldens bei den vorgesehenen Verschärfungen, und wir werden auch einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen.
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