Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 78

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betreffend der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­desbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz – SMSG geändert werden (144 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (144 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz – SMSG geändert werden, wird wie folgt geändert:

I. In Art 2 § 2a. Abs 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt:

„Der Verarbeitungszweck der Kontaktdatenbank liegt ausschließlich in der Zentralisie­rung und Aktualisierung der dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs 5 bekanntgegebenen Daten.“

II. In Art 2 § 2a. Abs 3 wird nach der Wortfolge „und in der Kontaktdatenbank zu verwenden“ folgender Halbsatz hinzugefügt:

„, wobei zu den jeweiligen Daten nach diesem Absatz Informationen, um welche Personengruppe nach Abs 2 Z 1 bis 7 es sich handelt, nicht miterfasst werden.“

III. In Art 2 § 2a. Abs 6 wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt:

„Sofern es sich um sensible Daten gemäß § 4 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 handelt, sind diese jedenfalls unverzüglich zu löschen, unabhängig eines Erfordernisses der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.“

IV. In Art 2 § 2a. Abs 8 lautet der letzte Satz wie folgt:

„Die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und den Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen so zur Verfügung zu stellen, dass sich diese über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.“

Begründung

Transparenter und korrekter Umgang mit Daten stellt uns gegenwärtig und zukünftig vor große Verantwortung. „So viel Datenschutz wie möglich“ und nicht nicht nur „wie nötig“ sollte der Leitfaden für die Errichtung neuer Datenbanken im öffentlichen Bereich sein. Stellungnahmen von Spezialisten zum aktuellen Novelle des Bundesbehin­der­tengesetzes und Sozialministeriumsservicegesetz – SMSG zeigen besonders im Bereich Datenschutz bei der Errichtung der neuen Kontaktdatenbank noch Verbes­serungsmöglichkeiten.

Ad 1.

Durch den neu eingefügten Satz in Art 2 § 2a Abs 1 soll dem in § 6 Daten­schutz­gesetzes 2000 verankertem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen werden. Demnach dürfen Daten ua nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden.

Ad 2 & 3.

In der Kontaktdatenbank sollen keine sensiblen Daten, wie etwa Gesundheitsdaten, gespeichert werden. Sollte es dennoch zu einer Speicherung solcher Daten kommen, sind diese unverzüglich zu löschen. Aus dem bisherigen Wortlaut des § 2a geht insbesondere nicht eindeutig hervor, ob zum Datensatz nach Abs. 3 auch miterfasst wird, welcher Personengruppe nach Abs. 2 Z 1 bis 7 der  Betroffene angehört. Dies ist


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