Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 129

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

„Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Beträgen gemäß § 21 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. xxx/2014, in Form eines Energieeffizienzprogramms.

Ziele

§ 2. Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endener­gieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielset­zungen gemäß § 4 und § 7 EEffG. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienz­förderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.

Förderungsgegenstand

§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2015 die gemäß § 21 EEffG aufgebrachten Mittel zur Verfügung. In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß diesem Bundesgesetz ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaß­nahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.

(2) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder durch Steigerung der Energieeffizienz führen, gefördert werden, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energie­effizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird.

(3) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund von Richtlinien und im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 eingerichteten Kom­mission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Program­men, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenbera­tungs­stellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 UFG mit der Maßgabe sinngemäß, dass dadurch auch ein spar­samerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewähr­leistet ist.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite