(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
Förderungswerber
§ 5. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 3 setzen, gestellt werden.
(2) Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, sofern
1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß EEffG angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.
Förderungsausmaß
§ 6. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.
Kommission
§ 7. Die Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;
4. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
b) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
c) des Bundeskanzleramts;
5. je einem Vertreter
a) der Bundesländer;
b) der Wirtschaftskammer Österreich;
c) der Bundesarbeitskammer;
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