Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 131

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d) der Landwirtschaftskammer Österreich;

e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

6. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamen­ta­rischen Klubs.

Abwicklungsstelle

§ 8. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Wissen­schaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung abzuschließen.

(3) Die Kosten der Abwicklung sind von den gemäß § 21 EEffG eingenommenen Mitteln mit zu bedecken.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

Dieser Antrag wird begründet wie folgt:

Begründung:

Art. 1 - EEffG

Zu § 4 Abs. 1:

Die Reduktion des Energieeffizienzrichtwertes auf 1050 PJ stellt eine rein inner­staatliche Zielsetzung dar; eine Änderung der an die Europäische Kommission notifizierten Zielwerte findet damit nicht statt.

§ 5 Abs. 1 Z 11:

Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, sofern dieses dazu die Zustim­mung erteilt. Die Einwilligung muss daher wechselseitig erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung der an sich verpflichtenden konzernmäßigen Zusammen­rechnung. Es soll damit verhindert werden, dass Unternehmen, die per se keine


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