Lieferantentätigkeit ausüben, sondern lediglich zu mehr als 50% an einem Energielieferanten beteiligt sind, nicht zwingend über ihr Tochterunternehmen vollumfänglich unter die Lieferantenverpflichtung fallen. Kommt es zu keiner wechselseitigen Einwilligung, verbleibt die Verpflichtung also beim "reinen" Energieversorgungsunternehmen.
Die weitere Anpassung in § 5 Abs. 1 Z 11 zielt auf eine Konkretisierung bzw. Erweiterung des Adressatenkreises der „zentralen Beschaffungsstelle“ ab. Eine zentrale Beschaffungsstelle liegt auch dann vor, wenn Energie auf einem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner und nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt wird. Dies dient der einfacheren Überprüfbarkeit und reduziert in Einzelfällen den Kreis der Endverbraucher. ZB kann es bei großen Betriebsgeländen und Verbrauchsarealen (zB Flughäfen, Einkaufszentren) nach deren Belieferung noch zu einer Verteilung der Energie exklusiv für die dort ansässigen Verbraucher kommen. Diese Verteilung führt dann zu keiner Lieferantenverpflichtung; diese hat vielmehr jener Lieferant, der die Energie in das Betriebsgelände hineinliefert.
Auch nicht als Energielieferanten zu qualifizieren sind jene Betriebe, die überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher liefern. Es soll damit verhindert werden, dass Betriebe, die die als Nebenprodukt von Produktionsprozessen entstehende Energie ohnehin schon effizient und umweltschonend einsetzen, mit einer Lieferantenverpflichtung belastet werden; sie sind in diesem Fall daher auch nicht als Lieferanten zu qualifizieren.
Zu § 9 Abs. 2 lit. b:
Gemäß Art. 8 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU muss ein Energiemanagement, sofern es implementiert wird, zertifiziert werden und muss gleichzeitig auch von einem regelmäßigen internen Audit begleitet werden. Wird ein solches Managementsystem, wie beispielweise Responsible Care, auch von einem externen Energieaudit begleitet, das die Qualitätsanforderungen gemäß § 17 und § 18 erfüllt, ist eine Anrechnung auf die Verpflichtung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ebenfalls möglich.
Ein internes Audit ist nur im Rahmen eines Energiemanagementsystems zulässig; entscheidet sich ein Unternehmen lediglich zur Durchführung von Energieaudits (ohne auch ein Energiemanagementsystem einzuführen), so sind diese jedenfalls von einem externen Auditor vorzunehmen.
Den Richtlinienvorgaben gemäß Art. 8 Abs. 1, denen zufolge im Falle eines internen Audits auch Qualitätssicherungs- und Überprüfungssysteme eingerichtet werden müssen, wird insofern entsprochen, als die Monitoringstelle im Rahmen ihrer stichprobenartigen Kontrolle von Managementsystemen auch die begleitende Durchführung eines internen Energieaudits und die Einhaltung der erforderlichen Qualitätskriterien überprüfen kann.
Zu § 10:
Über die Änderungen in § 10 wird klargestellt, dass der Energielieferant auch bei sich selbst anrechenbare Maßnahmen setzen kann und die Lieferantenverpflichtung eine Mindestverpflichtung ist. Eine Übererfüllung ist natürlich immer zulässig und darf auch ins Folgejahr übertragen werden. Weiters wurde die 40%-Quote, die Energielieferanten dazu verpflichtet, Maßnahmen in eben diesem Ausmaß bei Haushalten zu initiieren, für Lieferanten, die im Mobilitätsbereich tätig sind, auf den privaten (aber auch den öffentlichen) Mobilitätsbereich erweitert.
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