Zu § 10 Abs. 2:
Sollte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch machen, so beginnt der zeitliche Geltungsbereich dieser Verordnung erst mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu laufen. Damit haben die verpflichteten Energielieferanten ausreichend lange Zeit, sich auf künftige Änderungen im Rahmen der Verpflichtung einzustellen.
Zu § 10 Abs. 3:
Die Meldeverpflichtung wurde auf den 14. Februar verschoben, damit die verpflichteten Parteien länger Zeit für die Dokumentation und Aufbereitung der Daten haben.
Zu § 10 Abs. 7:
Energielieferanten unter einem Jahresabsatz von 25 GWh sind jedenfalls von der Lieferantenverpflichtung ausgenommen. Sind jedoch mehrere Unternehmen über eine mehr als 50%ige Beteiligung miteinander verbunden, so sind sie auch konzernweise zusammenzurechnen. Auf diese Weise wird eine Aufsplitterung der Lieferantentätigkeit auf mehrere kleine Konzernunternehmen vermieden.
Zu § 11 Abs. 3:
Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten die für das betreffende Jahr und die Folgejahre bis 2020 in § 10 normierten, individuellen Ziele weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass die Branchenverpflichtung nicht schon bei einmaliger Nichterfüllung ex lege aufgelöst wird - jedenfalls dann nicht, wenn dies in den Anfangsjahren, in denen mit gewissen Umsetzungsschwierigkeiten zu rechnen ist, passiert.
Zu § 13 Abs. 7:
Eine geeignete Stelle kann beispielsweise auch die E-Control sein.
Zu § 16 Abs. 2:
Unter Eigentum ist das grundbücherliche Eigentum zu verstehen, bei Superädifikaten das Eigentum am Gebäude. Verpflichtet ist, wie etwa auch für die Bestellung von Energieexperten gemäß § 14, die jeweils zuständige Stelle gemäß Anhang II.
Zu § 16 Abs. 2:
In Analogie zur Bundesverpflichtung hat die BIG auch eine anteilsmäßige Verpflichtung zum Setzen von Maßnahmen im Umfang von 125 GWh. Dieser Wert kann auch über Energieeinsparcontracting erreicht werden. Damit geht der Bund bei der Wahrnehmung seiner Vorbildrolle in Zusammenarbeit mit der BIG über die Richtlinien-verpflichtung hinaus, da diese lediglich eine Sanierung von Gebäuden vorsieht, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von dieser auch genutzt werden.
Zu § 20:
Das Ausschreibungsmodell wurde adaptiert und lässt nunmehr auch die gemeinsame Ausschreibung durch mehrere Energielieferanten zu; die vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen müssen aber den einzelnen Lieferanten – auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels – individuell zugerechnet werden. Auf dieses Weise besteht weiterhin die Möglichkeit der individuellen Überprüfung durch die Monitoringstelle, während die Adaptierung auf Lieferantenseite zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite