Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 134

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Führt die Ausschreibung zu keinem Erfolg, so hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 21 zu entrichten.

Zu § 21:

Der Energielieferant kann mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag für die nicht gesetzte Maßnahme in Höhe von 20 Cent pro KWh leisten. Es wird erwartet, dass trotz der Ermöglichung einer solchen schuldbefreienden Ausgleichszahlung mehr als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden.

Die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags ist laufend von der E-Control zu evaluieren und von dieser auch, sofern ein Anpassungsbedarf besteht, mittels Ver­ordnung zu ändern. Dieser Anpassungsbedarf besteht u.a. auch dann, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden. Unter 20 Cent/kWh darf der Preis der Ausgleichszahlung nicht sinken.

Die daraus eingenommenen Mittel sollen wiederum einerseits die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings (insb. der Monitoringstelle) abdecken als auch der Finanzierung bzw. Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und damit der Erfüllung der Ziele Österreichs dienen.

Die Förderung und gleichzeitige Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen ist jedoch dann nicht möglich, wenn es eine normative Verpflichtung zum Setzen dieser konkreten Maßnahme gibt. Ein Energielieferant kann sich daher eine Maßnahme, die er auf seine Verpflichtung anrechnet, nicht gleichzeitig auch fördern lassen.

Zu § 24 Abs. 2 Z 16:

Um Innovationen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen, ist die zukünftige Erweiterung und Präzisierung des vorhandenen Methodendokuments über die Monito­ringstelle und die betroffenen Marktteilnehmer erforderlich. Dabei sind Rechtssicherheit und Planbarkeit sicherzustellen.

Zu § 27 Abs. 4 Z 1:

Alleine das Bewirken von Effizienzeffekten ist für die Anrechenbarkeit zu wenig. Maß­nahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unions­rechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen. Beispielsweise ist eine Sanierung eines Gebäudes als Effizienzmaßnahme anrechenbar, sofern die Sanierung nicht rechtlich geboten ist.

Zu § 27 Abs. 4 Z 2:

Erfolgt eine Förderung ausschließlich durch den Bund oder die Bundesländer ohne den Beitrag eines Lieferanten, kann diese Maßnahme auch nicht auf einen Lieferanten übertragen werden. Erfolgen Beiträge der öffentlichen Hand und eines Lieferanten, ist eine Übertragung im anteiligen Ausmaß möglich, außer, es handelt sich um Förderun­gen der Thermischen Sanierung (Sanierungsscheck), der Wohnbauförderung oder der Umweltförderung Inland oder um weitere, durch Verordnung festgelegte Förder­schie­nen.

Zu § 27 Abs. 4 Z 6:

Betreffend die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor gelten für die noch zu erlassenden Richtlinien nunmehr auch die Vorgaben, dass der Einbau von Öl-


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