Brennwertgeräten im Wohnungsneubau nicht als Effizienzmaßnahme gilt und dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gesetz nicht nur der Verbesserung der Endenergieeffizienz dient, sondern gleichzeitig auch der Anteil erneuerbarer Energieträger gesteigert wird und/oder der Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen kostenwirksam reduziert wird; damit wird auch den Vorgaben des § 2 entsprochen.
Anhang III lit. b:
Bei den Mindestkriterien für Energieaudits kam es insofern zu einer Konkretisierung, als Energieaudits lediglich wesentliche Energieverbrauchsbereiche aufzeigen müssen. Von einem wesentlichen Energieverbrauchswert spricht man dann, wenn dieser mindestens 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch hat.
Diese Konkretisierung war insofern erforderlich, als kaum ein Energieauditor dazu in der Lage ist gleichzeitig alle drei im Anhang genannten Bereiche (Gebäude, Betriebsabläufe oder Anlagen und Beförderungs- bzw. Transportprozesse) mit seinem Fachwissen abzudecken und es auch nicht zwingend notwendig ist einen dieser Bereiche zu analysieren, wenn er im gesamten Unternehmen aus Energieverbrauchssicht lediglich eine untergeordnete Rolle einnimmt.
Artikel 4 - KWK-Gesetz:
Zu § 2:
Es wurde klargestellt, dass KWK-Anlagen, sofern sie bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden, nicht auch noch eine Förderung nach dem KWK-Gesetz erhalten.
Zu § 7 Abs. 8:
Hier wird geregelt, dass jene Mittel, die nicht für Zwecke der Förderung von KWK-Anlagen verwendet werden für Zwecke der Förderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaus eingesetzt werden sollen.
Zu § 10:
Die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz werden nun nicht, wie bisher vorgesehen, über die Ökostrompauschale zur Verfügung gestellt, sondern über eine eigens eingerichtete KWK-Pauschale, die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten ist. Die KWK-Pauschale wird von der Abwicklungsstelle eingehoben und ist auf der Rechnung für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Als Basis für die jährliche Abrechnung gemäß Abs. 5 ist die Abgabe an Endkunden je Kalenderjahr heranzuziehen, nicht aber die abgerechneten Mittel.
Artikel 5 - Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden:
Es wird klargestellt, dass die Mittel für die Effizienzförderung aus den Ausgleichsbeträgen kommen sollen, die Lieferanten zu bezahlen haben, wenn sie ihre Lieferantenverpflichtung nicht erfüllen können.
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