Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 167

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lage im Vorhinein so festgelegt wird, dass es eben zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt. Diese Regelungen gelten in der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht aber in der Unfallversicherung. In der Arbeitslosenver­sicherung besteht seit 1. Jänner 2005 für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung.

Es soll aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Mehrfachversicherung natürlich auch leistungsrechtliche Konsequenzen hat und dass damit wirklich wichtige leistungsrechtliche Aspekte verbunden sind. So sind etwa in der Krankenversicherung Sachleistungen nur einmal zu gewähren, Geldleistungen, also das Krankengeld und Wochengeld, gebühren aber sehr wohl mehrfach.

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich jedoch nur auf die beitragsrechtlichen Aspekte der Mehrfachversicherung und hier vor allem auf das Zusammentreffen von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und lässt damit viele Phänomene, die mit der Mehrfachversicherung verbunden sind, ganz einfach außer Acht.

Wenn jemand zum Beispiel zwei oder mehrere vom ASVG erfasste unselbständige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, so hat der Dienstgeber die Sozialversiche­rungs­beiträge abzuführen. Allerdings hat nur der Dienstnehmer und nicht auch der Dienstgeber die Möglichkeit der Beitragserstattung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberbeiträge verbleiben somit in der Sozialver­sicherung. Eine weitere Besonderheit bei einer mehrfachen ASVG-Pflichtversicherung ist, dass ein Antrag auf Differenzvorschreibung nicht möglich ist. Das heißt, die Beitragsgrundlage kann nicht auf Antrag bereits im Vorhinein so festgelegt werden, dass es zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt.

Eine Besonderheit ist auch im § 26 GSVG normiert. Nach dieser Bestimmung ist im Falle eines GSVG-Pflichtversicherten, der daneben eine Tätigkeit nach dem ASVG ausübt, die Beitragsgrundlage nach dem ASVG auf die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG anzurechnen. Wenn also ein Gewerbescheininhaber aus seiner GSVG-Tätigkeit Verluste erzielt, hat er die sonst grundsätzlich auf der Basis der Mindest­beitragsgrundlage zu entrichtenden GSVG-Beiträge dann nicht zu leisten, wenn die ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht.

Sie sehen also, meine sehr geehrten Damen und Herren, wie komplex die Regelungen im Bereich der Mehrfachversicherung sind.

Dass die in der vorliegenden Anfrage angeregte Zusammenlegung der Sozialver­siche­rungsträger dieses Problem nicht von alleine lösen kann, zeigt sich schon dadurch, dass die Situation bei mehreren unselbständigen Tätigkeiten nach dem ASVG um nichts einfacher ist, als wenn eine selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit zusammenfallen.

Aber eines ist klar: Eine Vereinfachung wäre mehr als angebracht.

Allerdings sollte man in diesem Zusammenhang auch andere Problembereiche ansehen. Eine der Ursachen für die Zunahme der Mehrfachversicherung ist ja die erfolgte Einbeziehung der sogenannten atypisch Beschäftigten in die Sozialversiche­rung. Vor allem bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen führt die „Gemeinsame Prüfung für die lohnabhängigen Abgaben“ häufig zu einer Umqualifizierung, zum Beispiel von Werkverträgen zu Dienstverträgen. Die damit verbundenen Konsequen­zen sind für den Beschäftiger teilweise existenzbedrohend. Darüber hinaus ist der nach wie vor getrennte Rechtsmittelweg nach Ende der Prüfung ein wesentlicher Kritikpunkt.

Auch die sonstigen Unterschiede zwischen dem Sozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht erleichtern den Prüfern nicht unbedingt ihre Aufgabe. Im Sinne einer Vereinfachung im Bereich des Sozialversicherungsrechts bedarf es daher einer umfas-


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