Mit der gegenständlichen 15 a Vereinbarung wird der Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots weiter forciert.
Der Ausbau und die Investitionen in zusätzliche Kinderbetreuungsplätze kann jedoch nur einen Teil jener notwendigen Maßnahmen darstellen, die eine echte Wahlfreiheit der Eltern, ob sie sich für eine Fremdbetreuung oder eine innerfamiliäre Betreuung ihrer Kinder entscheiden, gewährleisten.
Weiterhin sind Eltern unter anderem in materieller, versicherungsrechtlicher, arbeitsrechtlicher oder pensionsrechtlicher Hinsicht mit Nachteilen konfrontiert, wenn sie in Folge der innerfamiliären Betreuung ihrer Kinder entweder nicht oder nur Teilzeit arbeiten.
Die Beschlussfassung der geänderten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots sollte daher zum Anlass genommen werden, die zweite "Säule" der Kinderbetreuung, nämlich jene der innerfamiliären Betreuung durch die Eltern, entsprechend zu stärken und die nach wie vor bestehenden Benachteiligungen in diesem Bereich zu verringern bzw. zu beseitigen.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, entsprechende Maßnahmen und Schritte zu setzen bzw. dem Nationalrat Regierungsvorlagen zuzuleiten, die geeignet sind, nachstehende Forderungen im Sinne der Beseitigung der bestehenden Benachteiligungen von Müttern und Vätern, die sich dafür entscheiden, ihre Kinder in den ersten Lebensjahren ganz oder teilweise selbst zu betreuen, umzusetzen:
1. Es sollen seitens der Bundesregierung mit den Sozialpartnern Gespräche dahingehend geführt werden, dass in den Kollektivverträgen die Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Zeiten der Kinderbetreuung bei der Gehaltseinstufung mit einberechnet werden.
2. Weiters sollen seitens der Bundesregierung mit den Sozialpartnern Gespräche dahingehend geführt werden, dass Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen sowie die Zeiten der Kinderbetreuung für das kollektivvertragliche Vorrücken mit berücksichtigt werden.
3. Die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung soll insbesondere durch eine Ausdehnung der Altersgrenze verbessert werden.
4. Die derzeit bestehende Zuverdienstgrenze bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes soll abgeschafft werden.
5. Es sollen entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, die einerseits eine umfassende Aufklärung und Information der Familien über die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bestehenden Möglichkeiten der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten, des Kinderfreibetrages etc. gewährleisten und andererseits eine anwenderfreundliche, lesbare und verständliche Gestaltung der dafür erforderlichen Formulare sicherstellen.
6. Die Familienbeihilfe sowie das Kinderbetreuungsgeld sollen jährlich automatisch an die Inflation angepasst werden.
7. Der Anspruch auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes soll auf generell drei Jahre ausgeweitet und die bestehende Teilungsregelung abgeschafft werden.
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