ses Vorhaben bislang aber nicht umgesetzt werden. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013-2018 findet sich daher einmal mehr das Vorhaben der „Schaffung eines bundesweiten Qualitätsrahmens für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016“ (S. 24).
Wider Erwarten findet ein weiterführendes Bekenntnis zu einheitlichen Qualitätsstandards aber in der neuen 15a-Vereinbarung betreffend den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots keinen Niederschlag. Hier verweist man sogar dezidiert auf den angestrebten Empfehlungscharakter des Instruments: „Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und –betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hierfür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.“
Angesichts der regional höchst unterschiedlichen Standards (bspw. in Hinblick auf Öffnungszeiten, Gruppengrößen und Betreuungsschlüssel), die an elementarpädagogische Einrichtungen angelegt werden, ist die Umsetzung eines verbindlichen, bundeseinheitlichen Qualitätsrahmens dringend erforderlich.
Hierzu liegt mit dem Entwurf der Plattform EduCare
(http://bundesrahmengesetz.info/
Bundesrahmengesetzvorschlag2013.pdf) auch bereits eine hochwertige Arbeitsgrundlage
vor, die die Ausgangsbasis für weiterführende Diskussionen im Hohen
Haus und den ehestmöglichen Beschluss
bundeseinheitlicher Qualitätsstandards darstellen könnte.
Dieser Vorschlag umfasst alle wesentlichen Standards, die in diesem Zusammenhang
zu setzen sind, nämlich:
die Definition des Bildungsauftrags von elementaren Bildungseinrichtungen
(Fokus auf „Förderung der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seiner Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft“ in Ergänzung zum familiären Rahmen),
Standards für die Qualitätssicherung
(Qualifikationsfestlegung für die einzelnen Berufsfelder; einheitliche, österreichweit gültige Ausbildungserfordernisse für Elementarpädagog_innen (auf tertiärem Niveau) sowie für Assistent_innen im pädagogischen Bereich; Erfordernis der Fortbildung für Elementarpädagog_innen und Tageseltern im Umfang von mindestens drei Tagen jährlich; Etablierung von Instrumenten der Einzel- und Teamsupervision; Entwicklung und Evaluation von Maßnahmen zur Mitarbeiter_innen-Entwicklung; Kooperation mit Expert_innen und Berater_innen aus fachnahen Bereichen (z.B. Psycholog_innen, Inklusions- und Heilpädagog_innen, Sozialarbeiter_innen, Kinderärzt_innen) in jeder elementaren Bildungseinrichtung; Evaluation der Einhaltung der Bestimmungen durch unabhängige Kontrollgremien mit entsprechender Sanktionsfolgen bei Zuwiderhandeln),
die Festlegung von Rahmenbedingungen für die elementare Bildung
(Festlegung eines altersgerechten Pädagog_innen-Kind-Schlüssels (1:3 für 0- bis 2-Jährige, 1:5 für 2- bis 3-Jährige, 1:8 für 3- bis 6-Jährige, 1:4 (inkl. eigener Kinder) für Tageseltern, die nicht-schulpflichtige Kinder betreuen); Festlegung eines 50 %igen Anteils von Elementarpädagog_innen am Gesamtpersonal pro Gruppe; Etablierung einheitlicher und altersgerechter maximaler Gruppengrößen (max. 6 Kinder in Gruppen für 0- bis 2-Jährige, max. 12 Kinder in Gruppen für 2- bis 3-Jährige, max. 20 Kinder in Gruppen für 3- bis 6-Jährige, max. 5 gleichzeitig anwesende Kinder unter 10 Jahren bei tageselterlicher Betreuung (davon max. 50 % unter 2 Jahren) sowie Anpassung der Kinderhöchstzahl pro Gruppe auf den individuellen Unterstützungsbedarf von Kindern mit Behinderung); Festlegung von Ausbildungserfordernissen für leitende Funktionen im Bereich der elementaren Bildung (auf tertiärem Niveau); Schaffung von Rahmenbedin-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite