Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 88

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ses Vorhaben bislang aber nicht umgesetzt werden. Im Arbeitsprogramm der Bundes­regierung 2013-2018 findet sich daher einmal mehr das Vorhaben der „Schaffung ei­nes bundesweiten Qualitätsrahmens für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016“ (S. 24).

Wider Erwarten findet ein weiterführendes Bekenntnis zu einheitlichen Qualitätsstan­dards aber in der neuen 15a-Vereinbarung betreffend den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots keinen Niederschlag. Hier verweist man sogar dezidiert auf den angestrebten Empfehlungscharakter des Instruments: „Die Vertragsparteien kom­men überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und –betreu­ungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbe­treuung zu erarbeiten. Hierfür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementar­pädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.“

Angesichts der regional höchst unterschiedlichen Standards (bspw. in Hinblick auf Öff­nungszeiten, Gruppengrößen und Betreuungsschlüssel), die an elementarpädagogi­sche Einrichtungen angelegt werden, ist die Umsetzung eines verbindlichen, bundes­einheitlichen Qualitätsrahmens dringend erforderlich.

Hierzu liegt mit dem Entwurf der Plattform EduCare (http://bundesrahmengesetz.info/
Bundesrahmengesetzvorschlag2013.pdf) auch bereits eine hochwertige Arbeitsgrund­lage vor, die die Ausgangsbasis für weiterführende Diskussionen im Hohen Haus und den ehestmöglichen Beschluss bundeseinheitlicher Qualitätsstandards darstellen könn­te. Dieser Vorschlag umfasst alle wesentlichen Standards, die in diesem Zusammen­hang zu setzen sind, nämlich:

die Definition des Bildungsauftrags von elementaren Bildungseinrichtungen

(Fokus auf „Förderung der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seiner Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft“ in Ergänzung zum familiären Rah­men),

Standards für die Qualitätssicherung

(Qualifikationsfestlegung für die einzelnen Berufsfelder; einheitliche, österreichweit gül­tige Ausbildungserfordernisse für Elementarpädagog_innen (auf tertiärem Niveau) so­wie für Assistent_innen im pädagogischen Bereich; Erfordernis der Fortbildung für Ele­mentarpädagog_innen und Tageseltern im Umfang von mindestens drei Tagen jähr­lich; Etablierung von Instrumenten der Einzel- und Teamsupervision; Entwicklung und Evaluation von Maßnahmen zur Mitarbeiter_innen-Entwicklung; Kooperation mit Exper­t_innen und Berater_innen aus fachnahen Bereichen (z.B. Psycholog_innen, Inklu­sions- und Heilpädagog_innen, Sozialarbeiter_innen, Kinderärzt_innen) in jeder ele­mentaren Bildungseinrichtung; Evaluation der Einhaltung der Bestimmungen durch un­abhängige Kontrollgremien mit entsprechender Sanktionsfolgen bei Zuwiderhandeln),

die Festlegung von Rahmenbedingungen für die elementare Bildung

(Festlegung eines altersgerechten Pädagog_innen-Kind-Schlüssels (1:3 für 0- bis 2-Jäh­rige, 1:5 für 2- bis 3-Jährige, 1:8 für 3- bis 6-Jährige, 1:4 (inkl. eigener Kinder) für Ta­geseltern, die nicht-schulpflichtige Kinder betreuen); Festlegung eines 50 %igen Anteils von Elementarpädagog_innen am Gesamtpersonal pro Gruppe; Etablierung einheitli­cher und altersgerechter maximaler Gruppengrößen (max. 6 Kinder in Gruppen für 0- bis 2-Jährige, max. 12 Kinder in Gruppen für 2- bis 3-Jährige, max. 20 Kinder in Gruppen für 3- bis 6-Jährige, max. 5 gleichzeitig anwesende Kinder unter 10 Jahren bei tagesel­terlicher Betreuung (davon max. 50 % unter 2 Jahren) sowie Anpassung der Kinder­höchstzahl pro Gruppe auf den individuellen Unterstützungsbedarf von Kindern mit Be­hinderung); Festlegung von Ausbildungserfordernissen für leitende Funktionen im Be­reich der elementaren Bildung (auf tertiärem Niveau); Schaffung von Rahmenbedin-


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