gungen, die inklusive Bildung ermöglichen; Etablierung von Jahresschließzeiten, die das Höchstausmaß von 25 Werktagen nicht übersteigen dürfen; Verankerung zeitlicher Ressourcen von mindestens 20 % der Dienstzeit für mittelbare Tätigkeiten im Sinne der pädagogischen Vor- und Nachbereitung; einheitliche Festlegung der räumlichen und ausstattungsmäßigen Mindestanforderungen, die an elementare Bildungseinrichtungen zu stellen sind),
Verpflichtungen für elementare Bildungseinrichtungen in Hinblick auf das Eingehen von Bildungspartnerschaften
(regelmäßige Information und Kooperationsmöglichkeiten mit Eltern bzw. Obsorgeberechtigten, Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen u.a. mit Blick auf einen dem Kindeswohl entsprechenden Übergang zur Grundschule; Zusammenarbeit mit der außerschulischen Kindergruppenarbeit sowie anderen Freizeit- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Obsorgeberechtigte) sowie die
Festlegung von Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Mittel an Träger von elementaren Bildungseinrichtungen
(Regelung der Vergabe von öffentlichen Mitteln in Form von Leistungsverträgen; Gleichbehandlung von privaten gemeinnützigen und öffentlichen Trägerorganisationen).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, und insbesondere die Bundesministerin für Familien und Jugend, werden aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Entwurf für einen bundeseinheitlichen und verbindlichen Qualitätsrahmen für elementarpädagogische Bildungseinrichtungen vorzulegen, bei dessen Erstellung insbesondere der von der Plattform EduCare erarbeitete Vorschlag Berücksichtigung finden soll.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen betreffend Etappenplan zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuungsplatz ab dem 1. Lebensjahr
eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 6 – Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (187 d.B.): Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (254 d.B.)
Als erster Bildungsinstitution im Leben eines Kindes sollte elementarpädagogischen Einrichtungen naturgemäß besonderes Augenmerk zukommen. Die verfassungsrechtliche Kompetenzlage in der Frage des Hort- und Kindergartenwesens und die damit einhergehenden langwierigen Verhandlungen über die finanzielle Lastenteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bremsen das Reformtempo in diesem Bereich jedoch oft aus.
Umso notwendiger erscheint die Festlegung verbindlicher Ziele, um neben dem quantitativen Ausbau des Betreuungs- und Bildungsangebots die qualitative Dimension (im Sinne der Gewährleistung einer altersgerechten Betreuung und Förderung nach wissenschaftlich anerkannten pädagogischen Standards) nicht aus den Augen zu verlie-
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