nicht, warum. Das möchte ich jetzt wirklich genau wissen. Denn diese Dinge, die Sie heute angesprochen haben, Datenschutz und Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem wirtschaftlichen Interesse des Betriebs, das haben Sie ja nie gemacht! Sie haben nur gesagt, es gibt den Datenschutz, und es soll abgewogen werden. Aber warum Sie jetzt dieses Element Datenschutz dem Element öffentliches Interesse, das nicht so groß wäre, gegenüberstellen, warum Sie das so gemacht haben, haben Sie uns überhaupt nicht erklärt. Das haben Sie nicht in der Anfrage erklärt, und das haben Sie jetzt auch nicht in Ihrer Stellungnahme erklärt. (Beifall bei den Grünen.)
Herr Minister, abgesehen von dieser Einzelheit stellt sich generell die Frage des Abgeordneteninterpellationsrechtes. Und jetzt darf ich Ihnen, Herr Doctor iuris Ostermayer, die Bundesverfassung vorlesen, genauso Ihnen, Frau Doctor iuris Fekter. Ich bin ja keine Juristin, aber ich lese nach.
Ich lese in Artikel 52 Abs. 1: „Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen ...“
So, okay.
Abs. 2: „Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug“ – und das ist wichtig – „auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist “
Da steht es, eindeutig, klipp und klar, Bundes-Verfassungsgesetz.
Was ist denn die Bundestheater-Holding? – Eine 100 Prozent-GesmbH des Bundes. Wir haben eine GesmbH-Form, Frau Juristin, Herr Jurist. Und gerade bei der GesmbH-Form geht es um Weisungsrechte des Bundeskanzlers.
Sie können dazu auch noch das Bundestheaterorganisationsgesetz studieren. Ich bin ja keine Juristin, aber ich lese halt nach. Und da gibt es auch den § 17. Da steht ganz genau drinnen, dass praktisch der Geschäftsführer der Holding an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
Jetzt haben wir ja praktisch die Weisungs- und Zuständigkeitskette. Jetzt passt das alles zusammen. Es besteht Auskunftspflicht des Bundeskanzlers, und es besteht Auskunftspflicht des Ministers. Es ist faktisch in der Bundesverfassung klargelegt, dass die Abgeordneten das Recht haben, nachzufragen, wenn es um die geschäftliche Gebarung von Unternehmen geht, die der Bund mit mehr als 50 Prozent besitzt. Das ist klipp und klar nachlesbar.
Und Sie machen es nicht! Da frage ich mich schon: Warum machen Sie es nicht?
Es gibt positive Rechtsmeinungen. Ich brauche jetzt nicht das Gutachten Öhlinger heranzuziehen, ich brauche nur den Verfassungs- und Legislativdienst des Parlaments heranzuziehen, dessen Exegese – jetzt muss ich schon ein biblisches Wort verwenden – der Bundesverfassung sich in dem Fall völlig mit unserem Gutachten Öhlinger deckt. Und Sie sagen trotzdem: Keine Auskunft über die Beschlussfassungen, die dort vorgenommen worden sind.
Und dann bekommen wir noch interessanterweise den Hinweis, wir dürfen schon zu den Beschlüssen, die dort gefasst worden sind, fragen, nur kennen dürfen wir sie nicht. Ich frage mich schon: Wie soll man denn zu etwas Detailfragen stellen, wenn man das Faktum als solches nicht erfährt? Also da beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz. (Beifall bei den Grünen.)
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