Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 99

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­Deshalb habe ich Hoffnung, Herr Minister, nachdem Sie immer wieder für Transparenz eintreten, das Informationsfreiheitsgesetz medial in die Welt gesetzt haben. Legen Sie doch anhand dieses konkreten Beispiels endlich einmal das Interpellationsrecht, das Anfragerecht der Abgeordneten wirklich verfassungskonform aus! Denn wir wissen alle, laut Bundesverfassung, laut Geschäftsordnung des Parlaments gibt es zwei Pflich­ten: die Gesetzgebung und die Kontrolle. Und wir können nur kontrollieren, wenn wir Fragen stellen können; und die Fragen sind nur dann von Kontrollkraft, wenn Antworten erfolgen.

Frau ehemalige Ministerin und Herr jetziger Minister, Sie wissen, wie schwer wir uns mit dem Image, dem Ruf der Politik tun, weil Missstände entstanden sind, weil die Kontrolle nur mangelhaft ausgeübt werden konnte, und oft auch deshalb, weil die parlamentarischen Anfragen nicht ordentlich beantwortet worden sind.

Darum denken Sie daran: Der ganze Burgtheater-Skandal schadet dem Renommee der Republik, schadet unserem Kulturstandort; von anderen Standorten rede ich jetzt gar nicht. (Präsident Kopf gibt das Glockenzeichen.) Ein erster Schritt der Schadens­behebung ist die Aufdeckung, ist die Kontrolle, ist die Einhaltung der Bundesverfas-sung. Machen wir es doch! Das wäre doch gelacht! (Beifall bei den Grünen.)

17.03


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundes­minister Dr. Ostermayer. – Bitte.

 


17.03.11

Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abge­ordnete Moser, ich bin dafür, wenn man Dinge, Stellungnahmen zitiert, dass man sich tatsächlich daran hält, was da geschrieben ist. Sie haben die Stellungnahme des Rechts- und Legislativdienstes zitiert. Und ich möchte, nur um klarzustellen, was da geschrieben wird, das kurz zitieren. Da steht:

„Univ. Prof. Dr. Öhlinger kritisiert in seinem Gutachten eine seines Erachtens sehr restriktive Auslegung von Art. 52 Abs. 2 B-VG. Demgegenüber orientiert sich der RLW-Dienst (auch in seinen bisherigen Gutachten) an der herrschenden Lehre. Folglich bezieht sich das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die gesamte ,Geschäftsführung‘ der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, also auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selbständige juristische Personen und deren Organe ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privatwirtschaftsverwaltung hinsichtlich der Rechte des Bundes vor (z.B. Beteiligungs-rechte).“ (Abg. Rosenkranz: Darum fragen wir den Minister! Darum frage ich nicht den Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern den Minister!)

Und zu Herrn Abgeordneten Rosenkranz. Es heißt da nämlich weiter:

„Nationalrat und Bundesrat können aber die Tätigkeit der Organe der juristischen Person nicht unmittelbar kontrollieren. Hierin besteht der Unterschied zur nahezu gleichlautenden Formulierung der Prüfbefugnisse des Rechnungshofes gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG. Denn der Rechnungshof hat im Rahmen seiner Befugnisse das Recht, die gesamte Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund mit min-destens 50% beteiligt ist oder die er durch sonstige Maßnahmen tatsächlich be­herrscht, zu prüfen.“ – Zitatende.

Der Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftliche Dienst des Hauses, also des Parla­ments, sagt, dass er sich im Unterschied zu Öhlinger der herrschenden Lehre anschließt, und sagt auch, dass der Rechnungshof detaillierter prüfen kann, als dies


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