Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 123

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

zungsverfahrens drohen, abzuwenden - schließlich resultiert das Erfordernis, die Ar­beitszeit der Spitalsärzt_innen neu zu regeln aus den Vorgaben einer EU-Richtlinie, die aus dem Jahr 2004 datiert. Angesichts der schwierigen budgetären Situation des Bun­des und der Länder und der zunehmend angespannteren Personalsituation in den Krankenanstalten wählt die nationale Umsetzung den Weg des Opt-Out - d.h. den freiwilligen Verzicht der Ärztinnen und Ärzte auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden und eine Begrenzung von verlängerten Diensten auf 25 Stunden ab 1.1.2015 im Abtausch für eine allmähliche Reduktion der derzeitigen Arbeitszeit (von 72 Wochenstunden und mehr sowie von verlängerten Diensten von bis zu 49 Stunden) auf das EU-rechtlich vorgegebene Niveau. Mit der etappenweisen Umset­zung soll die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für in Krankenan­stalten tätige Ärzt_innen jedoch erst mit 31.6.2021 jedenfalls Realität werden. Ist die­ses Niveau erreicht, kann jedoch der Durchrechnungszeitraum von 17 auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Gemäß § 8 KA-AZG besteht aber auch ab diesem Zeitpunkt wei­terhin die Möglichkeit, die durchschnittliche Höchstarbeitszeit in "außergewöhnlichen Fällen" zumindest zeitweise zu überschreiten.

In Ermangelung von Gehaltsreformen in allen Bundesländern (die den Ausgabendämp­fungspfad der Gesundheitsreform mitunter ins Wanken bringen können, wie das Bei­spiel Vorarlberg belegt) wird es für viele - insbesondere junge - Ärztinnen und Ärzte dennoch nicht möglich sein, das Opt-Out (zu dem laut Gesetz kein_e Dienstnehmer_in ex- oder implizit verpflichtet werden darf) abzulehnen. Die Attraktivität der Tätigkeit in österreichischen Spitälern, die angesichts von Abwanderungstendenzen von Ärzt_in­nen ins benachbarte Ausland schon heute mitunter Schwierigkeit bei der Nachbeset­zung von Stellen haben, wird angesichts dieser Entwicklung nicht zunehmen. Dass offizielle Zahlen in Hinblick auf die Inanspruchnahme der Opt-Out-Regelung durch die im Spitalssektor Beschäftigten fehlen, verunsichert nicht nur die für die Diensteinteilung Zuständigen, sondern mitunter auch Patientinnen und Patienten.

Am 14.10. verkündet Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser die Sanierung der Ge­bietskrankenkassen: Die von der Politik vorgegebenen Finanzziele hätten die Kassen in den vergangenen vier Jahren um rund 1,275 Mrd. € übererfüllt, ohne Leistungsein­schnitte vorzunehmen, heißt es. Die Entwicklung der Kassenarzt-Stellen spricht jedoch eine andere Sprache: Während in den vergangenen zwanzig Jahren die Zahl der Ärz­tinnen und Ärzte mit Kassenvertrag nur geringfügig angestiegen ist, konnte im gleichen Zeitraum fast eine Verdreifachung der Zahl der Wahlärzt_innen festgestellt werden. Diese Entwicklung bedingt eine Verschiebung der Leistungserbringung in den Privat­sektor, die die Krankenkassen entlastet, von den Regierungsfraktionen aber vehement negiert wird. Erfahrungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mit den Honorar­ordnungen geben ebenso beredtes Beispiel für verdeckte Leistungsbeschneidung. Ein transparenter und ehrlicher Diskurs über Fairness und Leistungsfähigkeit des Kassen­systems wird nicht geführt.

Am 15.10. passiert den Gesundheitsausschuss eine Reform des Ärztegesetzes, die ei­ne Neuregelung der ärztlichen Ausbildung umfasst. Zwar beinhaltet die Novelle einige gute Ansätze (aufbauende Ausbildungsinhalte, Neuordnung der Ausbildungswege zum Allgemeinmediziner und zum Facharzt, Fokus auf Qualitätssicherung der Ausbildungs­stätten), dennoch bleibt ein wesentlicher Punkt vom Gesetzesentwurf bewusst ausge­spart: die Finanzierung der für Allgemeinmediziner_innen zukünftig im Umfang von mind. 6 Monaten verpflichtende Lehrpraxis. In den Erläuternden Bemerkungen heißt es dazu lediglich: "Zur Finanzierung der Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Rahmen der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin soll der Hauptverband eingebunden werden, was zu entsprechenden Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, führt (Artikel 2)" - Der Gesetzesentwurf wurde dem Aus-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite