Die zur Debatte stehende Anfragebeantwortung 2078/AB befasst sich mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, kurz HaaSanG genannt. Dieses Gesetz ermöglicht im Interesse der österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Beteiligung der Alteigentümer sowie von Nachranggläubigern an den Kosten der Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank. – Ich werde Sie im Zuge der Anfragebeantwortung noch kurz außerhalb der Fragen, die gestellt wurden, über den laufenden Prozess unterrichten.
Im Besonderen war ein Beitrag der Bayerischen Landesbank aufgrund ihrer früheren Mehrheitsbeteiligung an der im Jahr 2009 durch die Notverstaatlichung gerettete Bank notwendig, was in dem zur Diskussion stehenden Gesetz HaaSanG durch meinen Amtsvorgänger in enger Abstimmung mit dem Justizministerium in die Wege geleitet wurde.
Zu den Fragen 1 und 3:
Von der Bundesregierung wurde am 18. März auch die Entscheidung getroffen, Nachranggläubiger an der Sanierung der Hypo Alpe-Adria zu beteiligen. Erfasst vom Schuldenschnitt waren alle nachrangigen Anleihen, die ein Fälligkeitsdatum vor dem 1. Juni 2019 besaßen. Diese Frist wurde deshalb gewählt, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass der Zeitfaktor – etwa fünf Jahre bis zum Abschluss der Sanierung – tatsächlich ein ausreichender sein könnte. Eine zeitliche Begrenzung der Sanierungsverbindlichkeiten ist erforderlich, um die von Ihnen kritisierte Schwere des Eingriffs in Rechtspositionen so gering wie möglich zu halten.
Das Volumen der vom HaaSanG betroffenen Nachrangverbindlichkeiten umfasst dadurch rund 800 Millionen €. Eine erste Schätzung der Bank ist zunächst von einem etwas höheren Volumen ausgegangen.
Zur Frage 2:
Da von der Republik Österreich für die Hypo Alpe-Adria bislang bereits rund 5,5 Milliarden aufgewendet wurden – davon rund 4,3 Milliarden in Form von Kapitalzuschüssen –, war es aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen die richtige Entscheidung, dass vor allem jene mitzahlen müssen, die damals eine beherrschende Beteiligung an der Hypo Alpe-Adria hielten beziehungsweise gegenüber anderen Gläubigern und Anleihezeichnern erhöhte Renditen lukrierten. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die nachrangigen Finanzinstrumente zur Erfüllung regulatorischer Eigenmittelanforderungen emittiert und von der Aufsicht anerkannt wurden.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Die zur Stärkung der Eigenmittelsituation im Dezember 2012 emittierte bundesbehaftete Nachranganleihe mit einem Volumen von 1 Milliarde € sowie nachrangige Anleihen im zweistelligen Millionenbereich mit einem Fälligkeitsdatum nach dem 1. Juni 2019 unterliegen somit nicht dem HaaSanG.
Die vom HaaSanG betroffenen Nachranganleihen beziehungsweise Schuldverschreibungen sind in der Verordnung im BGBl. II Nr. 195/2014 veröffentlicht. Das sind zirka 60 Emissionen, ich möchte Sie daher um Verständnis ersuchen – da das alles veröffentlicht ist –, dass ich an dieser Stelle nicht alle 60 nochmals mündlich referiere.
Wenn in den Fragen 4 bis 7 aber jene nachrangigen Anleihen angesprochen sind, die nicht vom HaaSanG erfasst sind, weil sie ein Fälligkeitsdatum nach dem 1. Juni 2019 aufweisen, kann ich die Frage aus folgendem Grund nicht beantworten: Diese Anleihen werden am Sekundärmarkt gehandelt, und es existieren keine öffentlich einsehbaren
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