Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 69

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vorschlag ist ein besonders positives Beispiel dafür, dass man aus der Opposition hier im Hohen Haus sehr wohl etwas erreichen und seine Initiativen umgesetzt sehen kann.

Der vorliegende Gesetzesvorschlag geht auf einen Antrag von Kollegen Haimbuchner und mir aus dem Jänner 2009 zurück. Es geht dabei darum, eine Rechtsschutzlücke zu schließen. Er bietet einer Partei in einem Zivil- oder Strafprozess die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn sie der Meinung ist, dass das Urteil, mit dem die Partei verurteilt wurde, aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes gefällt wurde. Diese Möglichkeit hat jetzt die Partei selbst. Bisher war das nicht möglich. Bis­her konnte das nur von der Partei angeregt werden, und das Gericht konnte das selbst von Amts wegen machen, man hatte aber keinen Anspruch.

Hier wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen. Das ist sehr erfreulich, weil das dem Verfassungsgerichtshof eine weitere Möglichkeit bietet, verfassungswidrige Gesetze zu prüfen, und damit eben auch dem Einzelnen die Möglichkeit, diesen Rechtsschutz zu wählen. (Beifall bei der FPÖ.)

Das ist sehr erfreulich. Es hat zwar einige Jahre gedauert, das ist aber durchaus ver­ständlich. Man muss gestehen, dass eine derartige Umsetzung seine Zeit braucht. Es musste doch einiges an Misstrauen ausgeräumt werden. Vor allem in der Justiz war Misstrauen dahin gehend vorhanden, dass es eine Urteilsprüfung durch den Verfas­sungsgerichtshof geben werde. Das war etwas, das wir auch nie wollten. Es wurde letztlich natürlich ein Kompromiss gefunden – ein Kompromiss, der jedenfalls positiv ist und eine Verbesserung bringt. Der Kompromiss lautet, dass es nur bei einem Verfah­ren erster Instanz im Zuge des Rechtsmittels möglich ist, diese Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Ein weiterer Teil des Kompromisses ist auch das Schaffen von Ausnahmen; Ausnah­men diesbezüglich, dass bei manchen Verfahren eine Anrufung des Verfassungsge­richtshofes nicht möglich sein soll, weil diese Verfahren besonders dringlich sind. Das ist durchaus verständlich und sachlich gerechtfertigt. Unserer Ansicht nach gehen die­se Ausnahmen etwas zu weit, wenn man etwa den § 52 Abs. 1 Wohnungseigentums­gesetz pauschal ausnimmt. Wenn man sich anschaut, was dort drinsteht, versteht man diese totale Dringlichkeit nicht. Es geht um die Nutzwertfestsetzung und Nutzwertneu­festsetzung, Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Ent­schädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers oder Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode. Das alles sind keine Gegenstände mit be­sonderer Dringlichkeit. Warum gerade die ausgenommen sind, ist für uns nicht ver­ständlich.

Es gibt auch noch ein paar andere Punkte. Trotzdem muss man festhalten, dass es bisher bei allen Verfahren nicht möglich war, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Obwohl es jetzt vielleicht ein bisschen zu viele Ausnahmen gibt, ist es immer noch eine deutliche Verbesserung und daher ausschließlich positiv zu beurteilen. (Beifall bei der FPÖ.)

Auch die zweite Gesetzesinitiative geht auf eine Initiative der Opposition zurück – in diesem Fall von den Grünen. Es geht darum, dass die Mitglieder des Verfassungsge­richtshofes ihre Tätigkeiten in weiter gehendem Ausmaß offenlegen müssen. Wir ha­ben bewusst das System, dass Verfassungsrichter einen Beruf ausüben sollen. Das muss so auch unbedingt gewährleistet bleiben, aber im Sinne der Transparenz und da­mit natürlich auch einer verbesserten vertrauensbildenden Maßnahme haben wir jetzt im Gesetz vorgesehen, dass auch Verfassungsrichter ihre Tätigkeit verstärkt offenle­gen müssen.

Unser Ansatz wäre, das in noch weiter gehendem Ausmaß vorzusehen, es nicht nur für die Verfassungsrichter, sondern überhaupt für höchste Organe in der Justiz und in


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