Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 70

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der Verwaltung festzulegen. Das heißt, dass auch die Nebentätigkeiten der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, der Verwaltungsgerichte oder des Verwaltungsgerichtshofs oder der Sektionschefs, die sie ja melden müssen, transparent offengelegt und zu­gänglich gemacht, sichtbar gemacht werden sollen. Das ist der Ansatz, den wir noch hätten; dahin gehend werden wir auch noch weitere Anträge stellen.

Alles in allem muss ich feststellen, ich bin sehr froh, dass wir diesen Weg gefunden ha­ben. Das bedeutet eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes und der Trans­parenz, und es bleibt natürlich auch die Befriedigung, dass das letztlich auf unsere Ini­tiative zurückgeht. (Beifall bei der FPÖ.)

12.10


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Witt­mann. – Bitte.

 


12.11.01

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Gesetzesbeschwerde ist einer jener Punkte, die wir im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in vielen, vielen Be­schlüssen hier im Parlament gefasst haben – Entschließungsanträge oder Ausschuss­feststellungen, und was weiß ich, was es alles gegeben hat, die gesamte Palette der Instrumentarien des parlamentarischen Ablaufes –, und die Umsetzung dieser Geset­zesbeschwerde – die verfassungsrechtlichen Regelungen haben wir ja schon vor ein­einhalb Jahren getroffen – ist nunmehr der letzte Schritt im Einlösen jener Verspre­chen, die anlässlich der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben worden sind. Ich bin sehr froh, dass wir auch hier eine einstimmige Regelung zustande ge­bracht haben.

Es ist natürlich ein Kompromiss. Wir wollten keine Urteilsbeschwerde haben, sondern wir wollten eine Möglichkeit der Erweiterung des Rechtsschutzes bieten, indem wir die Gesetzesbeschwerde zulassen. Das heißt, wir haben die verfassungsrechtliche Über­prüfung von Gesetzen auf deren Verfassungswürdigkeit nach dem Urteil der ersten Instanz umgesetzt.

Wir haben mit einem relativ umfangreichen Abänderungsantrag, den ich an dieser Stelle in den Grundzügen erläutern möchte, zum einen die Umsetzung der Gesetzes­beschwerde etwas mitbehandelt, aber im Wesentlichen haben wir damit die Anwen­dung der schon in der Praxis stattfindenden Befangenheitsregeln in ein Gesetz gefasst. Wir haben letztendlich auch noch die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten und eine Er­weiterung jener Befangenheitsregeln, die wir schon im Grundantrag hatten, festgelegt, sodass wir eigentlich alle damit in Zusammenhang stehenden Anträge, die teilweise von der Opposition, teilweise von der Regierung gekommen sind, abdecken konnten.

Ich glaube, grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass es mit der Gesetzesbeschwerde eine massive Erweiterung des Rechtsschutzes für den Einzelnen gibt, weil endlich auch der Einzelne mit Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zum Verfas­sungsgerichtshof gehen kann.

Weiters wurde die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten der Mitglieder des Verfas­sungsgerichtshofs geregelt, sodass jede Tätigkeit, die entweder beruflich oder in einem Aufsichtsratsmandat oder in allen nur erdenklich möglichen Situationen ausgeübt wird, bekannt gegeben werden muss. Darüber hinaus ist nunmehr auch die Befangenheit, die bisher an sich innerhalb des Verfassungsgerichtshofs, aber nicht im Gesetz gere­gelt war, in den Befangenheitsregeln festgelegt worden.

Ich möchte mich auf alle Fälle für das sehr, sehr konstruktive Klima im Verfassungs­ausschuss bedanken, dafür, dass wir auch hier wieder zu einer einvernehmlichen Re-


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