gelung gekommen sind – das in einer sehr schwierigen Materie, weil die Gesetzesbeschwerde ja auch zu einer heftigen Kontroverse zwischen den Höchstgerichten geführt hat. Wenn man sich nur die öffentliche Auseinandersetzung in Artikeln des Obersten Gerichtshofes mit dem Verfassungsgerichtshof in Erinnerung ruft, dann weiß man, dass das keine leichte Geburt war – und dafür ein Dankeschön an alle Beteiligten! (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
12.14
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und wurde an die Abgeordneten in Kopie verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Mag. Stefan, Mag. Daniela Musiol, Dr. Vetter, Dr. Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend den Gesetzesentwurf im Bericht des Verfassungsausschusses 352 d.B. über die Regierungsvorlage 263 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden.
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Z 1 erhält die Bezeichnung 1c; die neue Z 1 lautet:
„1. § 7 Abs. 2 lautet:
,(2) Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.‘“
1a. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
1. die Ausübung eines Berufes;
2. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.
(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.“
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