Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 72

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1b. In § 12 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefan­genheit Zweifel zu setzen.“

2. Nach Z 1c werden folgende Z 1d, 1e und 1f eingefügt:

„1d. § 17 Abs. 1 lautet:

,Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausferti­gungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Be­hörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.‘

1e. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung ,57, 62‘ durch die Wendung ,57, 57a, 62, 62a‘ er­setzt.

1f. In § 18 wird die Wendung: ,§§ 15 und 17‘ durch die Wendung ,§§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 letzter Satz und § 62a Abs. 3 und 4‘ er­setzt.“

3. Z 2 lautet:

„2. § 19 Abs. 3 und 4 lautet:

,(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nicht­öffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1. die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b B VG, Art. 140 Abs. 1b B VG und Art. 144 Abs. 2 B VG;

2. die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen

a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d) rechtskräftig entschiedener Sache und

e) Mangels der Legitimation;

3. die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klag­losstellung (§ 86);

4. die Entscheidung in Rechtsachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.“

4. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. § 19 Abs. 5 entfällt.“

5. In Z 3 lautet die Novellierungsanordnung „§ 20 Abs. 1a bis 4 lautet:“; vor § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zu­rückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsge­richtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.“

6. Nach Z 3 werden folgende Z 3a, 3b, 3c, 3d und 3e eingefügt:

 


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