Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 73

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

"3a. § 20 Abs. 5 entfällt.

3b. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

"§ 20a. Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist."

3c. In § 31 lautet der letzte Satz:

"Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit."

3d. § 35 Abs. 1 lautet:

"(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinnge­mäß anzuwenden."

3e. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 57 werden zu den Absätzen 3 und 4; der neue § 57 Abs. 2 lautet:

"(2) Von einem Gericht und einer Person gemäß § 57a kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzu­wenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Ent­scheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der An­tragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung an­zuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.""

7. In Z 4 lautet der Einleitungssatz des § 57a Abs. 3:

"Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 57 hinaus zu enthalten:"

8. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

"4a. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 62 erhalten die Absatzbezeichnungen 4 und 5; der neue § 62 Abs. 3 lautet:

"(3) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhe­bung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt wer­den, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzu­wenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der An­tragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzu­wenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.""

9. In Z 6 lautet der Einleitungssatz des § 62a Abs. 3:

"Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:"

10. In Z 16 lautet Z 2 des § 94 Abs. 29:

„2. § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3 bis 5, § 20 Abs. 1a bis 5, § 20a, § 31, § 35 Abs. 1, § 57 Abs. 2 bis 4, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62 Abs. 3 bis 5, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit
1. Jänner 2015."

Erläuterungen

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):

Die Vorschriften über die "Kleine Besetzung" (Entscheidungen von Rechtssachen durch den Präsidenten und vier weitere Stimmführer, wobei so gut wie immer auch die Vize­präsidentin an der Beratung teilneimmt, sodass sechs Richter anwesend sind) beruhen


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite