"3a. § 20 Abs. 5 entfällt.
3b. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
"§ 20a. Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist."
3c. In § 31 lautet der letzte Satz:
"Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit."
3d. § 35 Abs. 1 lautet:
"(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden."
3e. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 57 werden zu den Absätzen 3 und 4; der neue § 57 Abs. 2 lautet:
"(2) Von einem Gericht und einer Person gemäß § 57a kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.""
7. In Z 4 lautet der Einleitungssatz des § 57a Abs. 3:
"Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 57 hinaus zu enthalten:"
8. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 62 erhalten die Absatzbezeichnungen 4 und 5; der neue § 62 Abs. 3 lautet:
"(3) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.""
9. In Z 6 lautet der Einleitungssatz des § 62a Abs. 3:
"Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:"
10. In Z 16 lautet Z 2 des § 94 Abs. 29:
„2. § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 und
5, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3 bis 5, § 20 Abs. 1a
bis 5, § 20a, § 31, § 35 Abs. 1, § 57 Abs. 2 bis 4, §
57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62 Abs. 3 bis 5, § 62a, §
63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit
1. Jänner 2015."
Erläuterungen
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):
Die Vorschriften über die "Kleine Besetzung" (Entscheidungen von Rechtssachen durch den Präsidenten und vier weitere Stimmführer, wobei so gut wie immer auch die Vizepräsidentin an der Beratung teilneimmt, sodass sechs Richter anwesend sind) beruhen
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