im Kern auf jenen über das Präsenzquorum gemäß § 7. Bisher enthält § 7 Abs. 2 hiefür einen Katalog von Tatbeständen, deren wichtigste die lit. c und d sind, wonach einerseits immer dann das geringere Quorum ausreicht, wenn eine Rechtssache ohne mündliche Verhandlung erledigt wird, andererseits dann, wenn "auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden die Rechtsfrage bereits genügend klargestellt ist"; gleichzeitig ist aber diese Voraussetzung wiederum Element der Erledigung in "nichtöffentlicher Sitzung", weswegen dann immer auch die lit. c tatbestandsmäßig verwirklicht ist.
Der vorgeschlagene § 7 Abs. 2 fasst alle diese Fälle dahingehend zusammen, dass das geringere Präsenzquorum (und damit die Kleine Besetzung) dann ausreichend ist, wenn die Rechtsfrage in der betreffenden Rechtssache durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist; damit wären alle in der bisherigen Praxis relevanten Fälle abgedeckt.
Die legistische Neufassung von § 7 Abs 2 und § 19 Abs 3 und 4 VfGG bedeutet keine Ausweitung der Anwendungsfälle der „Kleinen Besetzung“ und des Entfalls der mündlichen Verhandlung.
§ 7 Abs 2 zweiter Satz VfGG schreibt die bisherige Praxis und Judikatur (siehe VfSlg 16650) dazu fest, nämlich dass jedes Mitglied das Recht hat, eine für die „Kleine Besetzung“ vorgesehene Sache wieder in die „Große Besetzung“ zu reklamieren.
Zu Z 1a (§ 11):
Wie aus Art. 147 Abs. 2 B VG hervorgeht, beruht der Verfassungsgerichtshof – in gezieltem Gegensatz zum Berufsrichtertum (VfSlg. 16.650/2002) – auf dem Zusammenwirken von Angehörigen verschiedener Rechtsberufe, die ihren Beruf (ausgenommen den eines Verwaltungsbeamten) neben ihrem richterlichem Amt weiterhin ausüben können.
Im Sinne der im Verfassungsgerichtshof schon bisher praktizierten Offenlegung der von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) neben ihrem Amt ausgeübten Berufstätigkeiten wird eine Regelung vorgeschlagen, die dem Präsidenten die Aufgabe überträgt, auf der Website des Verfassungsgerichtshofes bekannt zu machen, welchen sonstigen Beruf und welche leitenden Funktionen in näher genannten juristischen Personen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausüben.
Zu Z 1b (§ 12):
Das VfGG enthält keine ausdrückliche Regelung, die allgemein vorsieht, dass sich die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausübung ihres Amtes – über die ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe hinaus – dann zu enthalten haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die zu berechtigten Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) Anlass geben könnten.
Es wird daher vorgeschlagen, § 12 Abs. 2 in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG entsprechend zu ergänzen.
Zu Z 1d (§ 17 Abs. 1):
Im Hinblick auf die Einführung des Elektronischen Aktes im Verfassungsgerichtshof mit 8. April 2013 können Schriftsätze und Beilagen – unabhängig von der Form der Einbringung (elektronisch oder in Papierform) – grundsätzlich in einfacher Ausfertigung übermittelt werden.
Zu Z 1e (§ 17 Abs. 2):
Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 soll durch die Anführung der Rechtsbehelfe der §§ 57a und 62a ausdrücklich ergänzt werden, damit klargestellt ist, dass auch diese Anträge der Anwaltspflicht unterliegen.
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