Zu Z 1f (§ 18):
Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Klarstellung, dass die im Zusammenhang mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle eingeführten zusätzlichen Antragserfordernisse verbesserbare Mängel darstellen.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 3 und 4) und Z 2a (Entfall des § 19 Abs. 5):
Der gegenwärtig geltende § 19 behandelt die Frage, in welchen Fällen der Verfassungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen muss, wobei sich sein grundlegendes Konzept in den letzten Jahren durch zahlreiche legistische Eingriffe völlig verändert hat: Während ursprünglich das Prinzip war, dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, die nur ausnahmsweise entfallen konnte, wurde dies durch punktuelle Ausnahmen in die Richtung verändert, dass im Regelfall keine mündliche Verhandlung stattfindet; gleichzeitig hing aber von der Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Besetzungsquorum (siehe die Ausführungen zu § 7) ab und mittelbar auch das Beschlussquorum (siehe § 31).
Die vorgeschlagene Neufassung soll – ausgehend vom Prinzip der Mündlichkeit – in Abs. 3 jene Fälle auflisten, in denen eine Entscheidung ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung stattfinden kann; darunter der Fall, dass die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.
In § 19 Abs. 4 wird generell die Ausnahme von der Verhandlungspflicht vorgesehen, wonach von einer mündlichen Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (das entspricht dem bisherigen Einleitungssatz des § 19 Abs. 4).
Angesichts der Änderung des § 19 unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung der Begründungspflicht gemäß § 84 Abs 1 VfGG: Die Begründung der Ablehnung einer Beschwerde hat eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu enthalten.
Der bisherige § 19 Abs. 5 kann entfallen, weil die darin geregelten Fälle von § 19 Abs. 3 mitumfasst sind.
Zu Z 3 (§ 20 Abs. 1a):
Nach der bestehenden, aus den Bestimmungen der ZPO und des GOG abgeleiteten Praxis des Verfassungsgerichtshofes entscheidet über die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Referent, während die Beschlussfassung über die Ab- oder Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Gerichtshof vorbehalten ist.
Bei den anderen beiden Höchstgerichten OGH und VwGH entscheidet hingegen in allen Fällen der zuständige Berichter des zur Entscheidung berufenen Senats (auch bei anderen Verfassungsgerichten Europas erfolgt die Entscheidung nicht in einer Senatsbesetzung).
Für den Verfassungsgerichtshof soll mit der vorgeschlagenen Änderung das bisher bereits für die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltende System (vgl. § 85 Abs. 4) übernommen werden. Das bedeutet, dass dann, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist (also außerhalb der sogenannten Sessionen) der Präsident auf Antrag des Referenten über die Ab- oder Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages entscheidet (über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet schon bisher der Referent allein).
Damit ist einerseits gewährleistet, dass innerhalb des Verfassungsgerichtshof eine einheitliche Praxis besteht, andererseits kann die Entscheidung im Interesse des Antrag-
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