Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 75

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Zu Z 1f (§ 18):

Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Klarstellung, dass die im Zusammenhang mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle eingeführten zusätzlichen Antragserfordernisse verbesserbare Mängel darstellen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 3 und 4) und Z 2a (Entfall des § 19 Abs. 5):

Der gegenwärtig geltende § 19 behandelt die Frage, in welchen Fällen der Verfas­sungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen muss, wobei sich sein grundlegendes Konzept in den letzten Jahren durch zahlreiche legistische Eingriffe völ­lig verändert hat: Während ursprünglich das Prinzip war, dass grundsätzlich eine münd­liche Verhandlung durchzuführen ist, die nur ausnahmsweise entfallen konnte, wurde dies durch punktuelle Ausnahmen in die Richtung verändert, dass im Regelfall keine mündliche Verhandlung stattfindet; gleichzeitig hing aber von der Frage der Durchfüh­rung einer mündlichen Verhandlung das Besetzungsquorum (siehe die Ausführungen zu § 7) ab und mittelbar auch das Beschlussquorum (siehe § 31).

Die vorgeschlagene Neufassung soll – ausgehend vom Prinzip der Mündlichkeit – in Abs. 3 jene Fälle auflisten, in denen eine Entscheidung ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung stattfinden kann; darunter der Fall, dass die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klarge­stellt ist.

In § 19 Abs. 4 wird generell die Ausnahme von der Verhandlungspflicht vorgesehen, wonach von einer mündlichen Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu die dem Verfas­sungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (das entspricht dem bishe­rigen Einleitungssatz des § 19 Abs. 4).

Angesichts der Änderung des § 19 unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung der Begründungspflicht gemäß § 84 Abs 1 VfGG: Die Begründung der Ablehnung einer Beschwerde hat eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu enthalten.

Der bisherige § 19 Abs. 5 kann entfallen, weil die darin geregelten Fälle von § 19 Abs. 3 mitumfasst sind.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 1a):

Nach der bestehenden, aus den Bestimmungen der ZPO und des GOG abgeleiteten Praxis des Verfassungsgerichtshofes entscheidet über die Bewilligung der Verfahrens­hilfe der Referent, während die Beschlussfassung über die Ab- oder Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Gerichtshof vorbehalten ist.

Bei den anderen beiden Höchstgerichten OGH und VwGH entscheidet hingegen in al­len Fällen der zuständige Berichter des zur Entscheidung berufenen Senats (auch bei anderen Verfassungsgerichten Europas erfolgt die Entscheidung nicht in einer Senats­besetzung).

Für den Verfassungsgerichtshof soll mit der vorgeschlagenen Änderung das bisher be­reits für die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltende System (vgl. § 85 Abs. 4) übernommen werden. Das bedeutet, dass dann, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist (also außerhalb der sogenann­ten Sessionen) der Präsident auf Antrag des Referenten über die Ab- oder Zurückwei­sung eines Verfahrenshilfeantrages entscheidet (über die Gewährung von Verfahrens­hilfe entscheidet schon bisher der Referent allein).

Damit ist einerseits gewährleistet, dass innerhalb des Verfassungsgerichtshof eine ein­heitliche Praxis besteht, andererseits kann die Entscheidung im Interesse des Antrag-


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