Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 76

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stellers möglichst rasch erfolgen. Da nicht mehr das Zusammentreten des Verfas­sungsgerichtshofes für die Entscheidung abgewartet werden muss (was im Schnitt alle drei Monate erfolgt), kann im Regelfall eine Entscheidung umgehend erfolgen.

Weiters soll die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Barauslagen von Ver­fahrenshilfeanwälten (dabei handelt es sich um geringfügige Eurobeträge) den Refe­renten übertragen werden.

Zu Z 3a (Entfall des § 20 Abs. 5):

Die Vorschrift, dass Ersuchschreiben an Behörden vom Präsidenten ausgehen, hat ge­genüber der allgemeinen Regel des § 20 (wonach das Vorverfahren der Referent führt) ausschließlich historische Gründe. In der Praxis findet diese Regelung nur in der Ferti­gungsklausel ihren Niederschlag; sie kann daher entfallen, ohne dass sich an der Pra­xis der Genehmigung etwas ändern würde.

Zu Z 3b (§ 20a):

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt, dass bei be­stimmten Konstellationen mit Bezug zum Unionsrecht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit bestehen muss, einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. zB EuGH 19.6.1990, Rs C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433; 21.2.1991, Rs C-143/88 und C-92/88, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415). § 20a soll die Mög­lichkeit der Gewährung eines solchen Rechtsschutzes einräumen, allerdings nur einge­schränkt auf solche Fälle, in denen dies durch das Unionsrecht geboten ist. Derzeit sind solche Fälle konkret nicht absehbar. Die Änderung soll einem Zustand vorbeugen, in dem der Verfassungsgerichtshof mangels innerstaatlicher gesetzlicher Grundlage gezwungen wäre, unmittelbar auf Grund des Unionsrechts entsprechend der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu agieren.

Zu Z 3c (§ 31):

Der Entfall der differenzierten Auflistung der Voraussetzungen, unter denen von einer nichtöffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, bedingt eine Neufassung des Beschlussquorums:

Der bisher in § 31 letzter Satz verwiesene § 19 Abs. 4 Z 1, der "die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist" beinhaltete, wird durch den Ablehnungstatbestand des § 19 Abs. 3 Z 1 vollinhaltlich aufgefangen, sodass er dort beseitigt werden kann; dementsprechend soll das Einstimmigkeitserfordernis auf den Fall der Ablehnung (§ 19 Abs. 3 Z 1) be­schränkt werden.

Zu Z 3d (§ 35 Abs. 1):

Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war die ZPO seit jeher (siehe schon § 33 VfGG 1921) nur sinngemäß anzuwenden, also nur insoweit, als die "sach­lichen Voraussetzungen" für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen
(VfSlg. 2614/1953). Im Zuge der Neufassung des § 35 Abs. 1 VfGG mit dem Verwal­tungs-gerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist die Anordnung der bloß sinngemä­ßen Anwendung der ZPO entfallen; diese Änderung beruht offenbar auf einem Redak­tionsversehen (siehe auch die gleichzeitig erfolgte Neufassung des § 81 VfGG betref­fend die sinngemäße Anwendung der StPO).

Da im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur eine sinngemäße Anwendung der ZPO in Frage kommt (vgl. VfGH 25.9.2013, U 1217/2012), wird vorgeschlagen, in diesem Punkt die frühere Fassung des § 35 Abs. 1 VfGG wiederherzustellen.

Zu Z 3e (§ 57 Abs. 2) und Z 4a (§ 62 Abs. 3):

 


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