stellers möglichst rasch erfolgen. Da nicht mehr das Zusammentreten des Verfassungsgerichtshofes für die Entscheidung abgewartet werden muss (was im Schnitt alle drei Monate erfolgt), kann im Regelfall eine Entscheidung umgehend erfolgen.
Weiters soll die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Barauslagen von Verfahrenshilfeanwälten (dabei handelt es sich um geringfügige Eurobeträge) den Referenten übertragen werden.
Zu Z 3a (Entfall des § 20 Abs. 5):
Die Vorschrift, dass Ersuchschreiben an Behörden vom Präsidenten ausgehen, hat gegenüber der allgemeinen Regel des § 20 (wonach das Vorverfahren der Referent führt) ausschließlich historische Gründe. In der Praxis findet diese Regelung nur in der Fertigungsklausel ihren Niederschlag; sie kann daher entfallen, ohne dass sich an der Praxis der Genehmigung etwas ändern würde.
Zu Z 3b (§ 20a):
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt, dass bei bestimmten Konstellationen mit Bezug zum Unionsrecht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit bestehen muss, einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. zB EuGH 19.6.1990, Rs C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433; 21.2.1991, Rs C-143/88 und C-92/88, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415). § 20a soll die Möglichkeit der Gewährung eines solchen Rechtsschutzes einräumen, allerdings nur eingeschränkt auf solche Fälle, in denen dies durch das Unionsrecht geboten ist. Derzeit sind solche Fälle konkret nicht absehbar. Die Änderung soll einem Zustand vorbeugen, in dem der Verfassungsgerichtshof mangels innerstaatlicher gesetzlicher Grundlage gezwungen wäre, unmittelbar auf Grund des Unionsrechts entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu agieren.
Zu Z 3c (§ 31):
Der Entfall der differenzierten Auflistung der Voraussetzungen, unter denen von einer nichtöffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, bedingt eine Neufassung des Beschlussquorums:
Der bisher in § 31 letzter Satz verwiesene § 19 Abs. 4 Z 1, der "die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist" beinhaltete, wird durch den Ablehnungstatbestand des § 19 Abs. 3 Z 1 vollinhaltlich aufgefangen, sodass er dort beseitigt werden kann; dementsprechend soll das Einstimmigkeitserfordernis auf den Fall der Ablehnung (§ 19 Abs. 3 Z 1) beschränkt werden.
Zu Z 3d (§ 35 Abs. 1):
Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war die
ZPO seit jeher (siehe schon § 33 VfGG 1921) nur sinngemäß
anzuwenden, also nur insoweit, als die "sachlichen
Voraussetzungen" für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen
(VfSlg. 2614/1953). Im Zuge der Neufassung des § 35 Abs. 1 VfGG mit dem
Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist die Anordnung
der bloß sinngemäßen Anwendung der ZPO entfallen; diese
Änderung beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen (siehe auch die
gleichzeitig erfolgte Neufassung des § 81 VfGG betreffend die
sinngemäße Anwendung der StPO).
Da im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur eine sinngemäße Anwendung der ZPO in Frage kommt (vgl. VfGH 25.9.2013, U 1217/2012), wird vorgeschlagen, in diesem Punkt die frühere Fassung des § 35 Abs. 1 VfGG wiederherzustellen.
Zu Z 3e (§ 57 Abs. 2) und Z 4a (§ 62 Abs. 3):
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite