Die nunmehrige Konzeption des Art. 139 Abs. 1 Z 4 bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B VG in Verbindung mit den Vorschriften des § 57a bzw. § 62a VfGG idF RV bewirkt zunächst eine völlige Loslösung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrages von der bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Rechtssache.
Es stellt sich daher die Frage, auf welcher Grundlage der Verfassungsgerichtshof entscheiden soll, ob die von einer Partei des gerichtlichen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof beantragten Aufhebung einer generellen Norm überhaupt einen Bezug zu der beim Gericht anhängigen Rechtssache hat; durch die unter 1. angeführten Änderungen soll die Partei verpflichtet werden, diesen Zusammenhang gegenüber dem Verfassungsgerichtshof klarzulegen, und zwar als eine Verpflichtung, die einen verbesserbaren Formmangel darstellt. Da sich insofern die damit umschriebene Präjudizialität nicht anders darstellt als im Falle von Gerichtsanträgen, wird die – insofern bereits bestehende Verpflichtung der ordentlichen Gerichte – näher präzisiert. Ausgangspunkt dafür ist jene Beschreibung der für einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erforderlichen Präjudizialität einer generellen Norm, wie sie bis zur Novelle BGBl. I 33/2013 für den Fall von Verordnungen in § 57 Abs. 2 umschrieben war.
Bei diesem Erfordernis der Antragstellung soll es sich um einen verbesserbaren Formmangel handeln, um in Zukunft Zurückweisungen zu verhindern.
Zu Z 4 (§ 57a Abs. 3) und Z 6 (§ 62a Abs. 3):
Diese Änderung soll legistisch klarstellen, dass auch
Parteianträge gemäß § 57a und
§ 62a den allgemeinen Formerfordernissen des § 57 und des § 62
unterliegen.
Zu Z 16 (§ 94 Abs. 29):
Die Übergangsvorschriften werden entsprechend angepasst, wobei das Inkraftreten der mit diesem Antrag geänderten Bestimmungen (so wie für jene über den Parteiantrag auf Normenkontrolle) einheitlich der 1. Jänner 2015 vorgesehen ist.
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Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte.
12.15
Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich kann gleich dort anschließen, wo Kollege Wittmann aufgehört hat. Ich glaube auch, dass diese Reform, diese Gesetzesbeschwerde, wie wir sie sozusagen im Arbeitstitel genannt haben – eigentlich ist es der Parteienantrag auf Normenkontrolle, weil ja auch Verordnungen Gegenstand der Prüfung sein können –, ein gutes Beispiel dafür ist, wie man Reformen im Parlament gestalten kann und vielleicht auch öfter gestalten könnte.
Kollege Stefan hat es ja schon gesagt, es gab irgendwann einmal den Anstoß, ob wir in diese Richtung nicht etwas tun wollen. Dann haben wir uns auf Ebene der VerfassungssprecherInnen zusammengesetzt und sowohl Grundsätzliches als auch ein Ziel formuliert, was uns in diesem Zusammenhang wichtig ist. Dann ist sozusagen in Kooperation mit dem Verfassungsdienst Bundeskanzleramt ein Entwurf erstellt worden, den wir dann noch einmal diskutiert haben. Der Entwurf ist dann in die Stellungnahme gegangen, und da sind auch noch einmal Anmerkungen zurückgekommen, auf die ebenfalls noch Rücksicht genommen worden ist. Jetzt kann man, wenn man sich das anhört, sagen: Ja, das klingt eigentlich eh so, wie es laufen sollte! Das sage ich auch, so sollte es grundsätzlich laufen; es läuft aber leider nicht immer so. In der jetzt zur Diskussion stehenden Materie ist es, finde ich – und das gelingt uns, muss man wirklich sagen, im Verfassungsbereich öfters –, sehr gut gelaufen.
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