Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 82

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Ich möchte zwei Punkte herausgreifen. Beide Punkte haben mit einer klassischen He­rausforderung an den Juristen zu tun, nämlich mit der Grenzziehungsproblematik, die wir sowohl bei der Gesetzesbeschwerde als auch bei den Transparenzbestimmungen für die Verfassungsrichter haben.

Bei der Gesetzesbeschwerde ist es so, dass wir die Grenze zwischen dem Beschleu­nigungsgebot und dem Rechtsrichtigkeitsgebot zu ziehen haben. Wenn wir jetzt die Möglichkeit einführen, schon nach der ersten Instanz zum Verfassungsgerichtshof zu gehen, so ist das sicher ein Riesenfortschritt gegenüber dem, was es bisher gegeben hat. Bisher konnte ja nur die zweite oder dritte Instanz etwas zum Verfassungsge­richtshof schicken, wobei man dies als Partei nur anregen konnte – anregen bei Ins­tanzen, mit denen man gar keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, weil es nur das Schriftlichkeitsprinzip gab. In der ersten Instanz hingegen, bei der man dem Richter gegenübersitzt, konnte man noch gar nicht drängen und sagen: Bitte schicken Sie das an den Verfassungsgerichtshof! – Diese neue Möglichkeit ist also ein Riesenfortschritt.

Was natürlich umstritten ist, ist der Ausnahmenkatalog, und darüber gibt es jetzt schon eine Menge Diskussionen, was ich auch verstehe. Wir können dabei nicht irgendetwas Richtiges oder Falsches beschließen, wir müssen in dieser Sache einfach einen Kom­promiss finden, und das wissen wir. Das wissen wir im Ausschuss, dass wir einfach ei­nen Kompromiss finden mussten.

Ich möchte Ihnen ein Beispiel nennen, das zeigt, wie schwierig das ist. Wenn Sie ein Gasthaus mieten, gilt für Sie das Mietrecht. Das ist im Ausnahmenkatalog, Sie können also nicht zum Verfassungsgerichtshof gehen. Wenn Sie einen Gasthof verpachten und der Pächter zahlt nicht, können Sie den Verfassungsgerichtshof sehr wohl anrufen, Pacht ist nämlich nicht in diesem Ausnahmenkatalog. Zwei sehr, sehr ähnliche Sach­verhalte werden unterschiedlich behandelt. Wir müssen aber einfach eine Grenze zie­hen – wir können es gar nicht anders machen! –, und so bitte ich jetzt schon jene, die dann betroffen sind, um Verständnis, dass man halt irgendwo die Grenze ziehen musste.

Zweites Thema: Verfassungsrichter – Transparenzgebot. Die Offenlegung der Neben­tätigkeiten ist absolut in Ordnung, die meisten sind ja sowieso auch im Firmenbuch ein­zusehen. Hier haben wir die Grenze zu ziehen zwischen Transparenz und Intimität – „gläserner Mensch“. Auch hier gilt für die Richter in Wahrheit, dass sie nicht öffentli­ches Eigentum sind und nicht alles offenbaren müssen, was sie tun. Ein Beispiel: Wenn ein Richter meiner Profession sich für den Verfassungsgerichtshof bewirbt, dann kann er auch nicht alles offenlegen, was er als Rechtsanwalt gemacht hat. Er kann zum Beispiel seine Klienten nicht offenlegen, denn das würde wiederum deren Rechte beeinträchtigen.

Es ist gut so, meine Damen und Herren, dass auch der Beruf des Verfassungsrichters eine Nebentätigkeit ist, dass es Leute gibt, die andere Berufe haben. Ich halte sehr viel von Vermischungen, weil diese doch einen weiteren Blick bringen. Ich sage bei mei­nem anderen Gebiet, bei der Landesverteidigung, dass ich die Vermischung von Miliz- und Berufsoffizieren für gut halte, und ich finde es gut, dass es beispielsweise im Straf­recht Laienrichter gibt. Es gibt eine Menge anderer Gebiete, in denen dies gut ist – nicht zuletzt bei uns selbst, meine Damen und Herren: Wenn hier das Parlament selbst möglichst viele Mitglieder hat, die auch Nebentätigkeiten oder andere Haupttätigkeiten ausüben, ist der Blick, den wir haben, ein viel weiterer.

Das Zusammenwirken von Nebentätigkeiten und Haupttätigkeiten ist also in vielen Be­rufen etwas Positives. Und auch diesbezüglich halte ich den Kompromiss, den wir ge­troffen haben, im Sinne der Transparenz für eine gute Sache. Ich halte ihn für wirklich ausgewogen. Man hat hier eben die Grenze gefunden zwischen Transparenz einer­seits und Intimität andererseits.

 


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