Ich möchte zwei Punkte herausgreifen. Beide Punkte haben mit einer klassischen Herausforderung an den Juristen zu tun, nämlich mit der Grenzziehungsproblematik, die wir sowohl bei der Gesetzesbeschwerde als auch bei den Transparenzbestimmungen für die Verfassungsrichter haben.
Bei der Gesetzesbeschwerde ist es so, dass wir die Grenze zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Rechtsrichtigkeitsgebot zu ziehen haben. Wenn wir jetzt die Möglichkeit einführen, schon nach der ersten Instanz zum Verfassungsgerichtshof zu gehen, so ist das sicher ein Riesenfortschritt gegenüber dem, was es bisher gegeben hat. Bisher konnte ja nur die zweite oder dritte Instanz etwas zum Verfassungsgerichtshof schicken, wobei man dies als Partei nur anregen konnte – anregen bei Instanzen, mit denen man gar keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, weil es nur das Schriftlichkeitsprinzip gab. In der ersten Instanz hingegen, bei der man dem Richter gegenübersitzt, konnte man noch gar nicht drängen und sagen: Bitte schicken Sie das an den Verfassungsgerichtshof! – Diese neue Möglichkeit ist also ein Riesenfortschritt.
Was natürlich umstritten ist, ist der Ausnahmenkatalog, und darüber gibt es jetzt schon eine Menge Diskussionen, was ich auch verstehe. Wir können dabei nicht irgendetwas Richtiges oder Falsches beschließen, wir müssen in dieser Sache einfach einen Kompromiss finden, und das wissen wir. Das wissen wir im Ausschuss, dass wir einfach einen Kompromiss finden mussten.
Ich möchte Ihnen ein Beispiel nennen, das zeigt, wie schwierig das ist. Wenn Sie ein Gasthaus mieten, gilt für Sie das Mietrecht. Das ist im Ausnahmenkatalog, Sie können also nicht zum Verfassungsgerichtshof gehen. Wenn Sie einen Gasthof verpachten und der Pächter zahlt nicht, können Sie den Verfassungsgerichtshof sehr wohl anrufen, Pacht ist nämlich nicht in diesem Ausnahmenkatalog. Zwei sehr, sehr ähnliche Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt. Wir müssen aber einfach eine Grenze ziehen – wir können es gar nicht anders machen! –, und so bitte ich jetzt schon jene, die dann betroffen sind, um Verständnis, dass man halt irgendwo die Grenze ziehen musste.
Zweites Thema: Verfassungsrichter – Transparenzgebot. Die Offenlegung der Nebentätigkeiten ist absolut in Ordnung, die meisten sind ja sowieso auch im Firmenbuch einzusehen. Hier haben wir die Grenze zu ziehen zwischen Transparenz und Intimität – „gläserner Mensch“. Auch hier gilt für die Richter in Wahrheit, dass sie nicht öffentliches Eigentum sind und nicht alles offenbaren müssen, was sie tun. Ein Beispiel: Wenn ein Richter meiner Profession sich für den Verfassungsgerichtshof bewirbt, dann kann er auch nicht alles offenlegen, was er als Rechtsanwalt gemacht hat. Er kann zum Beispiel seine Klienten nicht offenlegen, denn das würde wiederum deren Rechte beeinträchtigen.
Es ist gut so, meine Damen und Herren, dass auch der Beruf des Verfassungsrichters eine Nebentätigkeit ist, dass es Leute gibt, die andere Berufe haben. Ich halte sehr viel von Vermischungen, weil diese doch einen weiteren Blick bringen. Ich sage bei meinem anderen Gebiet, bei der Landesverteidigung, dass ich die Vermischung von Miliz- und Berufsoffizieren für gut halte, und ich finde es gut, dass es beispielsweise im Strafrecht Laienrichter gibt. Es gibt eine Menge anderer Gebiete, in denen dies gut ist – nicht zuletzt bei uns selbst, meine Damen und Herren: Wenn hier das Parlament selbst möglichst viele Mitglieder hat, die auch Nebentätigkeiten oder andere Haupttätigkeiten ausüben, ist der Blick, den wir haben, ein viel weiterer.
Das Zusammenwirken von Nebentätigkeiten und Haupttätigkeiten ist also in vielen Berufen etwas Positives. Und auch diesbezüglich halte ich den Kompromiss, den wir getroffen haben, im Sinne der Transparenz für eine gute Sache. Ich halte ihn für wirklich ausgewogen. Man hat hier eben die Grenze gefunden zwischen Transparenz einerseits und Intimität andererseits.
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