Was ich auch gerne sage: Wir müssen, bei aller Liebe zur Transparenz, ebenfalls bedenken, dass zur Freiheit eben auch Intimität gehört. – Danke. (Beifall beim Team Stronach sowie des Abg. Jarolim.)
12.35
Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Scherak zu Wort gemeldet. – Bitte.
12.35
Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Man merkt, wenn die Verfassungssprecher über ein scheinbar so hölzernes und technisches Thema reden, brodelt es quasi hier im Saal.
Ich glaube aber, der wesentliche Punkt ist – und das ist das, was wir uns hier einfach noch einmal vor Augen führen müssen, und der Kollege Gerstl hat das vorhin versucht auszudrücken –, dass das eine ganz wichtige und umfassende Änderung ist, bei der es um den Rechtsschutz eines jeden Einzelnen, einer jeden Einzelnen in Österreich geht, und dass das, was wir hier heute mit den Ausführungsgesetzen machen, etwas wirklich Historisches ist.
Wir haben es schon gehört: Bis jetzt war es so, dass man im Zivil- und Strafverfahren als Partei, als Einzelner quasi wie ein Bittsteller aufgetreten ist. Man hat, wenn man sich in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten irgendwie beeinträchtigt gefühlt hat, die Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof beantragen müssen, also quasi die Richter bitten, dass sie es vorlegen. Der Richter hat dann halt frei entschieden, ob er es macht – und das heißt natürlich umgekehrt, dass man darauf nie einen Anspruch hatte. Das heißt, man war ein bisschen ein Bittsteller. Außerdem war das in diesem System so, dass der Richter da irgendwie über diesem Verfahren thront, und dass das für einen gewöhnlichen Bürger eine gewisse Schwierigkeit ist, verstehe ich natürlich.
Das Einzige, was damals in solchen Verfahren vor dem OGH möglich war, das einzige grundrechtliche Thema, das man ansprechen konnte, war die Grundrechtsbeschwerde, wenn es um das Recht auf persönliche Freiheit ging. Jetzt ist es dann so weit, dass in Zukunft Einzelpersonen die Möglichkeit haben, sich gegen ein erstinstanzliches Urteil mit einem Rechtsmittel direkt an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, wenn sie sich eben in einem Verfahren in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten beeinträchtigt fühlen. Das heißt, im Ergebnis kann jeder Bürger, jede Bürgerin unmittelbar zum VfGH gehen und fordern, dass die Einhaltung seiner Grundrechte dort überprüft wird.
Vor allem bei den Ausführungsgesetzen, aber auch bei der generellen Gesetzesbeschwerde gab es ja unterschiedliche Meinungen, die auch von vielerlei Seiten gekommen sind. Es ging insbesondere um das Argument der Verfahrensverzögerung, das haben wir auch schon gehört, und wir finden heute im „Standard“ unter dem Titel „Grundrechtsschutz mit viel Grund für Beschwerden“ zwei Rechtsanwälte, die das Gesetz gleichfalls kritisieren. Diese haben vor allem gemeint, dass man diese Möglichkeit erst bei letztinstanzlichen Entscheidungen haben sollte, so wie es unter anderem in Deutschland ist.
Ich denke, das ist ein ganz wesentlicher Punkt, dass wir das hier schon nach der erstinstanzlichen Entscheidung haben, denn, da gebe ich dem Kollegen Steinhauser vollkommen recht, es geht einerseits darum, dass auch die Grundrechte der Menschen, die nicht die finanziellen Mittel haben, gewahrt bleiben. Es kann nicht sein, dass Grundrechtsschutz in irgendeiner Art und Weise von der finanziellen Ausstattung einer Person abhängt, denn es geht da wirklich um fundamentale Rechte.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite