Die wirtschaftlichen Abläufe, in denen wir arbeiten, werden immer komplexer und vor allem individueller. Gleiches gilt für die Beschäftigungsverhältnisse, die damit verbunden sind. Die Zahl jener, die nicht ausschließlich selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt ist, steigt zunehmend. Die Politik hat es bisher aber verabsäumt, auf diese Entwicklungen einzugehen. Aus diesem Grund wird dieser Kreis von Personen, die mehreren Beschäftigungen nachgehen, im Sozialversicherungsrecht stets auch mehrfach belastet.
Liegt nämlich tatsächlich eine unselbstständige und zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit vor, so müssen an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger ge-trennt Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Ein Zusammenlegen der Sozialversicherungsträger würde dieses Problem lösen, weil dadurch nur noch das Gesamteinkommen des Erwerbstätigen, egal, ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, für einen einzigen Sozialversicherungsträger relevant wäre.
Die Bundesregierung scheint allerdings kein Interesse daran zu haben, diesen wichtigen Schritt zu gehen und die Sozialversicherungsträger zusammenzulegen. Dennoch ist es aus Gründen der Fairness unumgänglich, jene Ungleichbehandlung der oben beschriebenen Erwerbstätigkeitsverhältnisse zu ändern, die sich aus der österreichischen Sozialversicherungslogik ergibt.
Dass die Problemerkennungkompetenz der Regierung in
diesem Zusammenhang reduziert ist, zeigt sich mit dem vorliegenden
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes. Mit diesem Gesetz würde sogar
ermöglicht, dass es innerhalb eines einzigen Sozialversicherungsträgers
(SVB) mehrfache Sozialversicherungsverhältnisse geben soll. Der Verwaltungsgerichtshof scheint hier schon
wesentlich effizientere und logischere Vorschläge zu
mehrfachen Sozialversicherungsbeiträgen zu haben, wie aus den Erläuterungen
zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz zum Ausdruck kommt: "[...] der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) [hat] bezüglich der
Beitragsgrundlagenbildung nach dem BSVG mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013,
2012/08/0064, festgestellt, dass nach
§ 23 Abs. 1 BSVG (im Gegensatz zum ASVG) auch bei gleichzeitigem Vorliegen
mehrerer Versicherungsverhältnisse die jeweiligen Beitragsgrundlagen
zusammenzurechnen und in Summe der Mindest-
und Höchstbeitragsgrundlage gegenüberzustellen sind." Ein solches Vorgehen würden wir uns auch
über Sozialversicherungsträger hinweg wünschen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesinitiative vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass aufgrund von verschiedenen Erwerbstätigkeitsverhältnissen nicht mehrere Sozialversicherungsverhältnisse mit unterschiedlichen oder sogar mit einem Sozialversicherungsträger begründet werden und damit mehrfach Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Dabei sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund des gesamten Einkommens zu leisten sind, dem Sozialversicherungsträger zugeordnet werden, in dem der überwiegende Teil der sozialversicherungspflichtigen Einkommens anfällt und soll dort auch als ein einziges Versicherungsverhältnis angesehen werden."
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.
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