Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 122

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Die wirtschaftlichen Abläufe, in denen wir arbeiten, werden immer komplexer und vor allem individueller. Gleiches gilt für die Beschäftigungsverhältnisse, die damit verbun­den sind. Die Zahl jener, die nicht ausschließlich selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt ist, steigt zunehmend. Die Politik hat es bisher aber verabsäumt, auf diese Entwicklungen einzugehen. Aus diesem Grund wird dieser Kreis von Personen, die mehreren Beschäftigungen nachgehen, im Sozialversicherungsrecht stets auch mehr­fach belastet.

Liegt nämlich tatsächlich eine unselbstständige und zusätzlich eine selbstständige Tä­tigkeit vor, so müssen an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger ge-trennt Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Ein Zusammenlegen der Sozialversiche­rungsträger würde dieses Problem lösen, weil dadurch nur noch das Gesamteinkom­men des Erwerbstätigen, egal, ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbs­tätigkeit, für einen einzigen Sozialversicherungsträger relevant wäre.

Die Bundesregierung scheint allerdings kein Interesse daran zu haben, diesen wichti­gen Schritt zu gehen und die Sozialversicherungsträger zusammenzulegen. Dennoch ist es aus Gründen der Fairness unumgänglich, jene Ungleichbehandlung der oben be­schriebenen Erwerbstätigkeitsverhältnisse zu ändern, die sich aus der österreichischen Sozialversicherungslogik ergibt.

Dass die Problemerkennungkompetenz der Regierung in diesem Zusammenhang re­duziert ist, zeigt sich mit dem vorliegenden Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes. Mit diesem Gesetz würde sogar ermöglicht, dass es innerhalb eines einzigen Sozial­versicherungsträgers (SVB) mehrfache Sozialversicherungsverhältnisse geben soll. Der Verwaltungsgerichtshof scheint hier schon wesentlich effizientere und logischere Vor­schläge zu mehrfachen Sozialversicherungsbeiträgen zu haben, wie aus den Erläute­rungen zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz zum Ausdruck kommt: "[...] der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) [hat] bezüglich der Beitragsgrundlagenbildung nach dem BSVG mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2012/08/0064, festgestellt, dass nach
§ 23 Abs. 1 BSVG (im Gegensatz zum ASVG) auch bei gleichzeitigem Vorliegen meh­rerer Versicherungsverhältnisse die jeweiligen Beitragsgrundlagen zusammenzurech­nen und in Summe der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage gegenüberzustellen sind." Ein solches Vorgehen würden wir uns auch über Sozialversicherungsträger hinweg wün­schen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesinitiative vor­zulegen, mit der sichergestellt wird, dass aufgrund von verschiedenen Erwerbstätig­keitsverhältnissen nicht mehrere Sozialversicherungsverhältnisse mit unterschiedlichen oder sogar mit einem Sozialversicherungsträger begründet werden und damit mehr­fach Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Dabei sollen die Sozialversicherungs­beiträge, die aufgrund des gesamten Einkommens zu leisten sind, dem Sozialversiche­rungsträger zugeordnet werden, in dem der überwiegende Teil der sozialversiche­rungspflichtigen Einkommens anfällt und soll dort auch als ein einziges Versicherungs­verhältnis angesehen werden."

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


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