In der Wirtschaft ist man in Bezug auf die Prüfer-Rotation viel sensibler, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Zum Beispiel schreibt der börsennotierte Wienerberger Konzern die Wirtschaftsprüfung alle drei bis vier Jahre aus.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 350 der Beilagen:
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Der im Titel genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Ziffer 2 wird in § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz jeweils das Wort ‚fünf‘ durch das Wort ‚drei‘ ersetzt.“
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(Beifall bei der FPÖ.)
11.22
Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Fuchs eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (350 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden (435 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der im Titel genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Ziffer 2 wird in § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Begründung
Zu Artikel 2 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984) – Zu § 37 Abs. 1:
Die Dauer des Mandats des externen Rechnungsprüfers des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank war bisher auf 1 Jahr befristet.
Durch die Novellierung des § 37 Abs 1 Nationalbankgesetz soll die Mandatslänge – entgegen der Regierungsvorlage, welche eine Verlängerung auf bis zu 5 Jahre vorsah – auf lediglich bis zu 3 Jahre verlängert werden.
Begründet wurde die Verlängerung in der Regierungsvorlage ua damit, dass die Rechnungsprüfer dadurch die Möglichkeit haben, sich länger einem Prüfungsgegenstand widmen zu können.
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