Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden (435 d.B.)
5. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (354 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden (436 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.
11.19
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Die Dauer des Mandats des externen Rechnungsprüfers des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank war bisher auf ein Jahr befristet. Durch die Novellierung des § 37 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes soll nun die Mandatslänge auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Begründet wird die Verlängerung unter anderem damit, dass die Rechnungsprüfer dadurch die Möglichkeit erhalten, sich länger einem Prüfungsgegenstand zu widmen.
Wir lehnen eine derartige Verlängerung ab und plädieren für eine maximal dreijährige Mandatslänge, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn der Jahresabschluss der Oesterreichischen Nationalbank über einen Zeitraum von fünf Jahren durch denselben Rechnungsprüfer beziehungsweise dieselbe Prüfungsgesellschaft geprüft wird, dann stellt sich beim Prüfer leicht Betriebsblindheit ein.
Darüber hinaus kann sich durch eine zu lange Mandatsdauer zwischen dem Rechnungsprüfer und der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, das der kritischen Distanz und der Objektivität des Rechnungsprüfers abträglich ist. Zugeständnisse des Rechnungsprüfers an die geprüfte Gesellschaft im Hinblick auf das Prüfungsurteil sind bei einer kürzeren Mandatsdauer weniger wahrscheinlich, da der Rechnungsprüfer ohnehin nach spätestens drei Jahren ersetzt wird. Die Qualität der Abschlussprüfung würde sich dadurch auch verbessern.
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