1. Lebenslanges Tätigkeitsverbot für einschlägig verurteilte Sexualstraftäterin Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung, um einen größtmöglichen Schutz der Schutzbefohlenen zu gewährleisten und das Risiko widerholter sexueller Übergriffe zu minimieren.
2. Verurteilungen insbesondere nach den §§ 205, 206, 207, 207a, 207b, 208, 208a, 212, 213, 214 sowie 215a StGB sind im Strafregister lebenslang sowie gesondert in einer „Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ auszuweisen. Diese ist ausschließlich für Bewerbungen bei privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen und -organisationen, die in der Erziehung, Betreuung und Beaufsichtigung von minderjährigen, wehrlosen sowie psychisch beeinträchtigten Personen tätig sind, von der zuständigen Behörde auszugeben und als solche zu deklarieren.
3. Private und öffentliche Betreuungseinrichtungen und -organisationen werden verpflichtet, vor Einstellung einer Person für Tätigkeiten der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger, wehrloser sowie psychisch beeinträchtigter Personen, eine als solche durch die ausstellende Behörde deklarierte „Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ durch den Bewerber einzufordern. Leermeldungen sind ebenfalls vorzulegen.
4. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
5. Konsequenzen für öffentliche und private Betreuungseinrichtungen und -organisationen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung einen Strafregisterbescheinigung „Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ zu verlangen, müssen sich im Dienst- und Disziplinarrecht und im Verwaltungsstrafrecht wiederfinden.“
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Scherak. – Bitte.
20.08
Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Wir haben es ja schon gehört, wir beschließen heute auch Änderungen im Strafgesetzbuch. Das sind im Wesentlichen Tatbestände, die im Rom-Statut drinnen stehen, und wir werden versuchen, sie jetzt in das österreichische Strafrecht, in das nationale Strafrecht zu implementieren.
Es gibt zwei Gründe, warum ich das für sehr gut und sehr wichtig halte. Es ist ja nicht so, dass wir dazu verpflichtet wären im wahrsten Sinne des Wortes, weil das internationale Strafrecht ja sowieso gilt, ich halte es aber trotzdem für wichtig und notwendig.
Der erste Grund ist die Symbolik. Da geht es immerhin um die schlimmsten Verbrechen, die weltweit geschehen, und es geht insbesondere darum, dass diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit und diese Kriegsverbrechen von Menschen begangen werden, die sich in vielerlei Hinsicht teilweise nicht einmal die Hände dabei schmutzig machen. Das sind nämlich die Anführer, die Vorgesetzten, die das nur befehlen oder zum richtigen Zeitpunkt wegsehen. Und deswegen ist es allein aus symbolischen Gesichtspunkten sehr, sehr wichtig, dass wir das auch ins nationale Strafrecht implementieren.
Der zweite Grund ist der, dass das internationale Strafrecht und das humanitäre Völkerrecht an sich ein bisschen schwerfällig sind. Genau deswegen ist es auch gut, dass
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