Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 88

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

men ist, geprüft, nachgeschärft und auch umgesetzt. Für mich ist das ein sehr schönes Beispiel für konstruktiven Parlamentarismus. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

Insbesondere Frau Kollegin Steinacker hat die wesentlichen inhaltlichen Dinge bereits so dargestellt, dass man dem nichts hinzufügen muss. Ich möchte nur noch einmal da­rauf hinweisen: Diese Reform ist in wesentlichen Punkten der Umsetzung grundrechtli­cher, verfassungsrechtlicher Vorgaben geschuldet, wobei für mich als Justizminister nicht nur diese höchstgerichtliche Judikatur entscheidend ist, sondern auch die ansonsten be­stehende Rechtslage, die ich natürlich zu respektieren und zu berücksichtigen habe, ins­besondere auch die bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs.

Nicht nur die Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für lesbische Paare erfolgt nun aufgrund einer Entscheidung eines Höchstgerichtes. Auch die Zulassung der In-vitro-Fertilisation mit Samenspende und die Öffnung der Eizellenspende erfolgen im Hinblick auf die logischen Konsequenzen eines Urteils des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte. Das ist bei richtigem Verständnis dieser höchstgerichtlichen Judikatur einfach so, und das kann man nicht bestreiten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll den aktuellen Entwicklungen, aber auch den berechtigten Schutzinteressen der Beteiligten Rechnung getragen werden. Wir haben in unserem Entwurf die Zulassung der In-vitro-Fertilisation mit Samenspende und Ei­zellenspende zum Schutz der Frauen an strenge Rahmenbedingungen geknüpft. So darf immer nur jene Methode vom Arzt gewählt werden, die mit den geringsten gesund­heitlichen Folgen für die beteiligten Personen verbunden ist. Der Arzt ist zu einer um­fassenden Beratung verpflichtet. Und mir war es auch ein besonderes Anliegen, die Zahl der sogenannten überzähligen Embryonen auf das unbedingt nötige Ausmaß zu beschränken. In diesem Punkt findet sich in diesem Entwurf tatsächlich auch ein Fort­schritt gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Und was jetzt die Präimplantationsdiagnostik in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass sie grundsätzlich weiterhin verboten bleibt. Eine Zulassung unter bestimmten, ganz strengen Voraussetzungen war aber ebenfalls aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte notwendig. In diesem Erkenntnis, in dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte konkret Ita­lien wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verurteilt. Kritisiert wurde – und das ist schon beachtlich – der sach­lich nicht gerechtfertigte Wertungswiderspruch des Verbots der Präimplantationsdiagnos­tik zur ohnehin erlaubten Pränatal-Diagnostik. Und dieses Ungleichgewicht zwischen dem Schutz des Embryos in vitro und in vivo muss ausgeglichen werden, um in Zu­kunft Frauen und Paaren mit Kindeswunsch die Belastung einer Schwangerschaft auf Probe zu ersparen. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Vorteile dieser einge­schränkten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik unter strengen Voraussetzungen eindeutig gegenüber den mit solchen Untersuchungen zweifellos auch verbundenen Pro­blemen.

Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass diese Zugangsbeschränkun­gen zur Inanspruchnahme der bestehenden Möglichkeiten medizinisch assistierter Fort­pflanzung natürlich auch Eingriffe in die Grundrechtssphäre der Betroffenen, der Paare mit Kinderwunsch darstellen. Damit derartige Verbote nicht dem liberalen Prinzip unse­rer Verfassung widersprechen, bedarf es eben schon auch einer spezifischen Rechtfer­tigung. In dem Zusammenhang erlauben Sie mir noch einige ganz wenige grundsätzli­che Bemerkungen, die ich hier schon auch unter Berücksichtigung dessen, was hier be­reits gesagt wurde, am Ende nicht unerwähnt lassen will.

Schauen Sie, wie ich gesagt habe, aus meiner Sicht, aus Sicht des Justizressorts gibt es zwei Parameter, zwei Vorgaben: die höchstgerichtliche Judikatur auf der einen Seite und die bestehende Rechtslage insbesondere in Bezug auf den Schwangerschaftsab-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite