Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 92

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gesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel I (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lautet § 2a Abs. 1 Z 1 wie folgt:

„1. nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwanger­schaft herbeigeführt werden konnte und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist, oder“

b) In Z 3 lautet § 2a Abs. 4 erster Satz:

„Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medi­zinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Abs. 1 Z 2 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erb­krankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden.“

c) In Z 6 erhält der bisherige § 7 Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“, § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Arzt hat den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren.

(3) Die Beratung oder Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebens­gefährten soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwen­dung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen be­ziehen.“

d) In Z 6 wird in § 10 nach dem Wort „Zyklus“ die Wortfolge „der behandelten Frau“ eingefügt.

e) In Z 6 wird in § 16 Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung gilt als entgeltli­ches Rechtsgeschäft, wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachge­wiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.“

f) In Z 6 lautet § 16 Abs. 2 Z 3:

„3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu überlassen oder in sich einbringen zu lassen,“

g) In Z 6 wird in § 16 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig.“

h) In Z 9 lautet § 21 Abs. 2 Z 1:

„1. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch ge­nommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zel­len,“

 


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